§ 75 ZLPV 2006 Sichtnachtsprungberechtigung

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.09.2020 bis 31.12.9999

Fallschirmspringern ist die besondere Berechtigung zu erteilen, Fallschirmabsprünge bei Nacht unter Sichtflugwetterbedingungen auszuführen, wenn der Bewerber nachweist, dass er nach mindestens 100 Absprüngen mit Handauslösung bei Tag mindestens drei Absprünge bei Nacht unter Sichtflugwetterbedingungen unter Aufsicht eines Fallschirmsprunglehrers mit Sichtnachtsprungberechtigung im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule ausgeführt und die erforderlichen theoretischen Kenntnisse über den Nachtsprungbetrieb gegenüber dem Fallschirmsprunglehrer nachgewiesen hat.

Stand vor dem 14.09.2020

In Kraft vom 01.06.2006 bis 14.09.2020

Fallschirmspringern ist die besondere Berechtigung zu erteilen, Fallschirmabsprünge bei Nacht unter Sichtflugwetterbedingungen auszuführen, wenn der Bewerber nachweist, dass er nach mindestens 100 Absprüngen mit Handauslösung bei Tag mindestens drei Absprünge bei Nacht unter Sichtflugwetterbedingungen unter Aufsicht eines Fallschirmsprunglehrers mit Sichtnachtsprungberechtigung im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule ausgeführt und die erforderlichen theoretischen Kenntnisse über den Nachtsprungbetrieb gegenüber dem Fallschirmsprunglehrer nachgewiesen hat.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten