§ 74 ZLPV 2006 Packberechtigung

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.09.2020 bis 31.12.9999

Fallschirmspringern und Segelfliegern ist die besondere Berechtigung zu erteilen, andere als Hauptfallschirme (Reservefallschirme, Lastenfallschirme, Rettungsfallschirme und ähnliches) zu packen und instand zu halten, wenn sie die fachliche Befähigung dazu nachgewiesen haben.

Stand vor dem 14.09.2020

In Kraft vom 01.06.2006 bis 14.09.2020

Fallschirmspringern und Segelfliegern ist die besondere Berechtigung zu erteilen, andere als Hauptfallschirme (Reservefallschirme, Lastenfallschirme, Rettungsfallschirme und ähnliches) zu packen und instand zu halten, wenn sie die fachliche Befähigung dazu nachgewiesen haben.

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