§ 67 ZLPV 2006 Wolken- und Sicht-Nachtflugberechtigung für Segelflieger

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2007 bis 31.12.9999

Wolken- und Sicht-Nachtflugberechtigung für Segelflieger

§ 67. (1) Segelfliegern ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Wolken- und Sicht-Nachtflüge auszuführen (Wolken- und Sicht-Nachtflugberechtigung für Segelflieger), wenn sie die in Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung hiefür bei einer theoretischen und praktischen Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der Abs. 3 und 4 nachgewiesen haben.

(2) Wer sich um die Wolken- und Sicht-Nachtflugberechtigung für Segelflieger bewirbt, muss nachweisen, dass er Segelflüge von insgesamt wenigstens 30 Stunden Dauer ausgeführt hat. Für Motorflugzeugpiloten genügen Segelflüge von 15 Stunden Dauer. In dieser Flugzeit müssen drei Flugstunden am Doppelsteuer ohne Sicht unter Anleitung eines Segelfluglehrers enthalten sein.

(3) Gegenstände der theoretischen Zusatzprüfung sind insbesondere:

1.

Instrumentenkunde für Wolkenflüge,

2.

Navigation,

3.

Anwendung von Höhenatmungsgeräten,

4.

Luftrecht, soweit es für Segelflieger mit der Wolken- und Sicht-Nachtflugberechtigung von Bedeutung ist.

(4) Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber bei zwei Schleppflügen über Platz folgende Prüfungsaufgaben auszuführen:

1.

ein Horizontalflug geradeaus von zwei Minuten Dauer auf einem vorher bestimmten Kurs, eine Kehrtkurve links, Rückflug von zwei Minuten Dauer auf der Gegengeraden mit anschließender Kehrtkurve rechts. Abschließend sind zwei Vollkreise nach rechts zu fliegen. Die Kursabweichung im Horizontalflug geradeaus darf höchstens 20 Grad betragen,

2.

ein Langsamflug, Wiederherstellen der Normalfluglage nach Überziehen und Abkippen nach links und rechts. Abschließend sind zwei Vollkreise nach links zu fliegen.

(5) Alle Prüfungsaufgaben gemäß Abs. 4 sind mindestens 200 m über Platz abzuschließen. Die Flüge sind auf zweisitzigen Segelflugzeugen ohne Sicht auszuführen.

(6) Für die Aufrechterhaltung der Wolken- und Sicht-Nachtflugberechtigung gemäß Abs. 1 hat deren Inhaber durch entsprechende bestätigte Eintragungen in das Flugbuch nachzuweisen, dass er innerhalb der vergangenen 3660 Monate mindestens einen Wolken- und Sicht-Nachtflug als verantwortlicher Pilot ausgeführt hat.

(7) Erfüllt der Inhaber der Wolken- und Sicht-Nachtflugberechtigung nicht die Voraussetzungen in Abs. 6, tritt Ruhen der Wolken- und Sicht-Nachtflugberechtigung ein. Für eine Erneuerung der Wolken- und Sicht-Nachtflugberechtigung ist ein einwandfreier Überprüfungsflug erforderlich, bei dem das Weiterbestehen der fachlichen Befähigung von einem Segelfluglehrer mit entsprechender Lehrberechtigung festgestellt und im Flugbuch beurkundet wurde.

Stand vor dem 14.03.2007

In Kraft vom 01.06.2006 bis 14.03.2007

Wolken- und Sicht-Nachtflugberechtigung für Segelflieger

§ 67. (1) Segelfliegern ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Wolken- und Sicht-Nachtflüge auszuführen (Wolken- und Sicht-Nachtflugberechtigung für Segelflieger), wenn sie die in Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung hiefür bei einer theoretischen und praktischen Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der Abs. 3 und 4 nachgewiesen haben.

(2) Wer sich um die Wolken- und Sicht-Nachtflugberechtigung für Segelflieger bewirbt, muss nachweisen, dass er Segelflüge von insgesamt wenigstens 30 Stunden Dauer ausgeführt hat. Für Motorflugzeugpiloten genügen Segelflüge von 15 Stunden Dauer. In dieser Flugzeit müssen drei Flugstunden am Doppelsteuer ohne Sicht unter Anleitung eines Segelfluglehrers enthalten sein.

(3) Gegenstände der theoretischen Zusatzprüfung sind insbesondere:

1.

Instrumentenkunde für Wolkenflüge,

2.

Navigation,

3.

Anwendung von Höhenatmungsgeräten,

4.

Luftrecht, soweit es für Segelflieger mit der Wolken- und Sicht-Nachtflugberechtigung von Bedeutung ist.

(4) Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber bei zwei Schleppflügen über Platz folgende Prüfungsaufgaben auszuführen:

1.

ein Horizontalflug geradeaus von zwei Minuten Dauer auf einem vorher bestimmten Kurs, eine Kehrtkurve links, Rückflug von zwei Minuten Dauer auf der Gegengeraden mit anschließender Kehrtkurve rechts. Abschließend sind zwei Vollkreise nach rechts zu fliegen. Die Kursabweichung im Horizontalflug geradeaus darf höchstens 20 Grad betragen,

2.

ein Langsamflug, Wiederherstellen der Normalfluglage nach Überziehen und Abkippen nach links und rechts. Abschließend sind zwei Vollkreise nach links zu fliegen.

(5) Alle Prüfungsaufgaben gemäß Abs. 4 sind mindestens 200 m über Platz abzuschließen. Die Flüge sind auf zweisitzigen Segelflugzeugen ohne Sicht auszuführen.

(6) Für die Aufrechterhaltung der Wolken- und Sicht-Nachtflugberechtigung gemäß Abs. 1 hat deren Inhaber durch entsprechende bestätigte Eintragungen in das Flugbuch nachzuweisen, dass er innerhalb der vergangenen 3660 Monate mindestens einen Wolken- und Sicht-Nachtflug als verantwortlicher Pilot ausgeführt hat.

(7) Erfüllt der Inhaber der Wolken- und Sicht-Nachtflugberechtigung nicht die Voraussetzungen in Abs. 6, tritt Ruhen der Wolken- und Sicht-Nachtflugberechtigung ein. Für eine Erneuerung der Wolken- und Sicht-Nachtflugberechtigung ist ein einwandfreier Überprüfungsflug erforderlich, bei dem das Weiterbestehen der fachlichen Befähigung von einem Segelfluglehrer mit entsprechender Lehrberechtigung festgestellt und im Flugbuch beurkundet wurde.

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