§ 62 ZLPV 2006 Bewerbung um einen Segelfliegerschein

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2007 bis 31.12.9999

Bewerbung um einen Segelfliegerschein

§ 62. (1) Wer sich um einen Segelfliegerschein bewirbt, muss nachweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Segelflüge von insgesamt wenigstens sechs Stunden Dauer, davon mindestens drei Stunden und mindestens 30 einwandfreie Landungen allein an Bord, durchgeführt hat. Für Motorflugzeugpiloten genügen innerhalb der letzten 24 Monate vor Antragstellung Segelflüge von insgesamt wenigstens eineinhalb Stunden Dauer und mindestens 15 einwandfreie Landungen allein an Bord.

(2) Für den Erwerb einer Berechtigung gemäß § 61 Abs. 2 Z 3 hat der Antragsteller nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Segelflüge von insgesamt wenigstens acht Stunden Dauer, davon mindestens vier Stunden und mindestens 35 einwandfreie Landungen allein an Bord, ausgeführt hat. Für Motorflugzeugpiloten genügen innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Segelflüge von insgesamt wenigstens zwei Stunden Dauer und mindestens 20 einwandfreie Landungen allein an Bord.

(3) Auf die Flugzeiten gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sind nur Flüge von wenigstens zwei Minuten Dauer anzurechnen. Bei der Startart Gummiseilstart können auch Flüge von unter zwei Minuten Dauer angerechnet werden.

Stand vor dem 14.03.2007

In Kraft vom 01.06.2006 bis 14.03.2007

Bewerbung um einen Segelfliegerschein

§ 62. (1) Wer sich um einen Segelfliegerschein bewirbt, muss nachweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Segelflüge von insgesamt wenigstens sechs Stunden Dauer, davon mindestens drei Stunden und mindestens 30 einwandfreie Landungen allein an Bord, durchgeführt hat. Für Motorflugzeugpiloten genügen innerhalb der letzten 24 Monate vor Antragstellung Segelflüge von insgesamt wenigstens eineinhalb Stunden Dauer und mindestens 15 einwandfreie Landungen allein an Bord.

(2) Für den Erwerb einer Berechtigung gemäß § 61 Abs. 2 Z 3 hat der Antragsteller nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Segelflüge von insgesamt wenigstens acht Stunden Dauer, davon mindestens vier Stunden und mindestens 35 einwandfreie Landungen allein an Bord, ausgeführt hat. Für Motorflugzeugpiloten genügen innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Segelflüge von insgesamt wenigstens zwei Stunden Dauer und mindestens 20 einwandfreie Landungen allein an Bord.

(3) Auf die Flugzeiten gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sind nur Flüge von wenigstens zwei Minuten Dauer anzurechnen. Bei der Startart Gummiseilstart können auch Flüge von unter zwei Minuten Dauer angerechnet werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten