§ 58 ZLPV 2006 Erweiterung der Grundberechtigung für Freiballonfahrer

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2007 bis 31.12.9999

Erweiterung der Grundberechtigung für Freiballonfahrer

§ 58. (1) Wer sich um eine Erweiterung der Grundberechtigung für Freiballonfahrer auf Gasballone bewirbt, muss die Grundberechtigung zum Führen von Freiballonen gemäß § 53 besitzen und nachweisen, dass er vor der Antragstellung mindestens 50 Stunden als verantwortlicher Pilot mit einem Heißluftballon und innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung vier Gasballonfahrten von mindestens einer Stunde Dauer unter Aufsicht eines berechtigten Fluglehrers ausgeführt hat.

(2) Wer sich um eine Erweiterung der Grundberechtigung für Freiballonfahrer auf Heißluft-Luftschiffe bis max.maximal 6000 m³ Hüllenvolumen bewirbt, muss die Grundberechtigung zum Führen von Freiballonen besitzen und zusätzlich folgende Flugerfahrung nachweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens 50 Fahrten als verantwortlicher Pilot mit einem Heißluftballon und mindestens 4 Fahrten mit einem Heißluftluftschiff von mindestens einer Stunde Dauer unter Aufsicht eines Fluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung durchgeführt hat.:

1.

50 Flugstunden als verantwortlicher Pilot eines Heißluft-Ballons,

2.

zehn Fahrten als verantwortlicher Pilot eines Heißluft-Ballons innerhalb der vergangenen 24 Monate und

3.

vier Fahrten mit einem Heißluft-Luftschiff von mindestens einer halben Stunde Dauer unter Aufsicht eines Fluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung.

(3) Bewerber um eine Erweiterung gemäß Abs. 1 und 2 haben die erforderlichen theoretischen Kenntnisse im Rahmen einer theoretischen Zusatzprüfung nachzuweisen.

(4) Freiballonfahrern ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Sicht-Nachtflüge auszuführen (Sicht-Nachtflugberechtigung für Freiballonfahrer), wenn sie ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nachgewiesen haben. Die Zusatzprüfung besteht darin, dass der Bewerber zwei Freiballonflügeeine Freiballonfahrt bei Nacht nach Sichtflugregeln auszuführen hat. Der Prüfungsfahrt hat eine Freiballonfahrt bei Nacht nach Sichtflugregeln unter Aufsicht eines Fluglehrers mit entsprechender Berechtigung voranzugehen.

Stand vor dem 14.03.2007

In Kraft vom 01.06.2006 bis 14.03.2007

Erweiterung der Grundberechtigung für Freiballonfahrer

§ 58. (1) Wer sich um eine Erweiterung der Grundberechtigung für Freiballonfahrer auf Gasballone bewirbt, muss die Grundberechtigung zum Führen von Freiballonen gemäß § 53 besitzen und nachweisen, dass er vor der Antragstellung mindestens 50 Stunden als verantwortlicher Pilot mit einem Heißluftballon und innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung vier Gasballonfahrten von mindestens einer Stunde Dauer unter Aufsicht eines berechtigten Fluglehrers ausgeführt hat.

(2) Wer sich um eine Erweiterung der Grundberechtigung für Freiballonfahrer auf Heißluft-Luftschiffe bis max.maximal 6000 m³ Hüllenvolumen bewirbt, muss die Grundberechtigung zum Führen von Freiballonen besitzen und zusätzlich folgende Flugerfahrung nachweisen, dass er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens 50 Fahrten als verantwortlicher Pilot mit einem Heißluftballon und mindestens 4 Fahrten mit einem Heißluftluftschiff von mindestens einer Stunde Dauer unter Aufsicht eines Fluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung durchgeführt hat.:

1.

50 Flugstunden als verantwortlicher Pilot eines Heißluft-Ballons,

2.

zehn Fahrten als verantwortlicher Pilot eines Heißluft-Ballons innerhalb der vergangenen 24 Monate und

3.

vier Fahrten mit einem Heißluft-Luftschiff von mindestens einer halben Stunde Dauer unter Aufsicht eines Fluglehrers mit entsprechender Lehrberechtigung.

(3) Bewerber um eine Erweiterung gemäß Abs. 1 und 2 haben die erforderlichen theoretischen Kenntnisse im Rahmen einer theoretischen Zusatzprüfung nachzuweisen.

(4) Freiballonfahrern ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Sicht-Nachtflüge auszuführen (Sicht-Nachtflugberechtigung für Freiballonfahrer), wenn sie ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nachgewiesen haben. Die Zusatzprüfung besteht darin, dass der Bewerber zwei Freiballonflügeeine Freiballonfahrt bei Nacht nach Sichtflugregeln auszuführen hat. Der Prüfungsfahrt hat eine Freiballonfahrt bei Nacht nach Sichtflugregeln unter Aufsicht eines Fluglehrers mit entsprechender Berechtigung voranzugehen.

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