§ 24i ZLPV 2006 Prüfer für Ultraleichtpiloten

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999

(1) Praktische Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen im Hinblick auf die Berechtigung zur Führung von Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 24a oder Lehrberechtigungen gemäß § 24h sind, sofern die vorstehenden Bestimmungen nichts anderes bestimmen, von durch die Behörde für diesen Zweck ernannten Prüfern durchzuführen. Die Ernennungsdauer ist von der zuständigen Behörde auf zweidrei Jahre zu befristen.

(2) Prüfer für UL/A, UL/G und UL/T müssen über eine gültige Lehrberechtigung für die entsprechende Klassenberechtigung von Ultraleichtluftfahrzeugen sowie über das für die Prüfungstätigkeit erforderliche Ausmaß an praktischer Erfahrung von 200 Stunden als Lehrberechtigter verfügen. Inhabern einer Lizenz mit Lehrberechtigung gemäß § 23 Abs. 1 und gültiger Klassenberechtigung SEP oder TMG im Sinne von Anlage 1gemäß den Bestimmungen der Verordnung (JAR-FCL 1EU) Nr. 1178/2011 und Inhabern von Berechtigungen gemäß § 24 und § 64a wird für die Lehrberechtigung UL/A ihre Lehrtätigkeit angerechnet. Inhaber einer Prüferberechtigung gemäß § 23 Abs. 1 der für die Klassenberechtigung SEP oder TMG im Sinne von Anlage 1gemäß den Bestimmungen der Verordnung (JAR-FCL 1EU) Nr. 1178/2011 und Inhaber von Prüferberechtigungen gemäß § 24 oder § 64a können von der zuständigen Behörde, sofern die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist, auch ohne vollständige Erfüllung der vorstehend genannten Voraussetzungen zu Prüfern für die Klassenberechtigung UL/A ernannt werden.

(3) Prüfer für UL/M müssen über eine gültige Lehrberechtigung für die Klassenberechtigung UL/M sowie ein für die Prüfungstätigkeit erforderliches Ausmaß an praktischer Erfahrung von 200 Landungen als Lehrberechtigter verfügen.

(4) Für eine Verlängerung der Prüferernennung um weitere zweidrei Jahre ist nachzuweisen, dass

1.

die Ernennungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 3 weiter erfüllt sind,

2.

der Prüfer jedes Jahr mindestens zwei praktische Prüfungen oder Befähigungsüberprüfungen für eine Erneuerung durchgeführt hat, wobei einer dieser Flüge unter Aufsicht der zuständigen Behörde stattzufinden hat und

3.

der Prüfer während des letzten Jahres des Gültigkeitszeitraums der Prüferberechtigung an einem Prüfer-Auffrischungslehrgang bei der zuständigen Behörde teilgenommen hat.

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 01.08.2012 bis 30.04.2016

(1) Praktische Prüfungen und Befähigungsüberprüfungen im Hinblick auf die Berechtigung zur Führung von Ultraleichtluftfahrzeugen gemäß § 24a oder Lehrberechtigungen gemäß § 24h sind, sofern die vorstehenden Bestimmungen nichts anderes bestimmen, von durch die Behörde für diesen Zweck ernannten Prüfern durchzuführen. Die Ernennungsdauer ist von der zuständigen Behörde auf zweidrei Jahre zu befristen.

(2) Prüfer für UL/A, UL/G und UL/T müssen über eine gültige Lehrberechtigung für die entsprechende Klassenberechtigung von Ultraleichtluftfahrzeugen sowie über das für die Prüfungstätigkeit erforderliche Ausmaß an praktischer Erfahrung von 200 Stunden als Lehrberechtigter verfügen. Inhabern einer Lizenz mit Lehrberechtigung gemäß § 23 Abs. 1 und gültiger Klassenberechtigung SEP oder TMG im Sinne von Anlage 1gemäß den Bestimmungen der Verordnung (JAR-FCL 1EU) Nr. 1178/2011 und Inhabern von Berechtigungen gemäß § 24 und § 64a wird für die Lehrberechtigung UL/A ihre Lehrtätigkeit angerechnet. Inhaber einer Prüferberechtigung gemäß § 23 Abs. 1 der für die Klassenberechtigung SEP oder TMG im Sinne von Anlage 1gemäß den Bestimmungen der Verordnung (JAR-FCL 1EU) Nr. 1178/2011 und Inhaber von Prüferberechtigungen gemäß § 24 oder § 64a können von der zuständigen Behörde, sofern die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist, auch ohne vollständige Erfüllung der vorstehend genannten Voraussetzungen zu Prüfern für die Klassenberechtigung UL/A ernannt werden.

(3) Prüfer für UL/M müssen über eine gültige Lehrberechtigung für die Klassenberechtigung UL/M sowie ein für die Prüfungstätigkeit erforderliches Ausmaß an praktischer Erfahrung von 200 Landungen als Lehrberechtigter verfügen.

(4) Für eine Verlängerung der Prüferernennung um weitere zweidrei Jahre ist nachzuweisen, dass

1.

die Ernennungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 3 weiter erfüllt sind,

2.

der Prüfer jedes Jahr mindestens zwei praktische Prüfungen oder Befähigungsüberprüfungen für eine Erneuerung durchgeführt hat, wobei einer dieser Flüge unter Aufsicht der zuständigen Behörde stattzufinden hat und

3.

der Prüfer während des letzten Jahres des Gültigkeitszeitraums der Prüferberechtigung an einem Prüfer-Auffrischungslehrgang bei der zuständigen Behörde teilgenommen hat.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten