§ 24f ZLPV 2006 Passagierberechtigung, Schleppberechtigung und Kunstflugberechtigung für Ultraleichtpiloten

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Mitnahme von Fluggästen ist für einen Inhaber eines Ultraleichtscheins nur erlaubt, wenn er über die erforderliche Erfahrung gemäß Abs. 2 bis 4 verfügt und die erforderliche fachliche Befähigung gegenüber einem Fluglehrer mit entsprechender Berechtigung nachgewiesen und dies im Flugbuch beurkundet wurde.

(2) Ultraleichtpiloten mit Klassenberechtigung UL/A und UL/G sind zur Mitnahme von Fluggästen berechtigt, wenn sie eine Erfahrung von 10 Stunden als verantwortlicher Pilot nach dem Erwerb dieser Klassenberechtigung nachweisen können. Dieses Erfordernis entfällt für Inhaber einer Lizenz gemäß § 23 Abs. 1 mit gültiger Klassenberechtigung SEP oder TMG im Sinne von Anlage 1 (JAR-FCL 1) oder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 mit gültiger Klassenberechtigung SEP oder TMG sowie für Inhaber von Berechtigungeneiner Berechtigung gemäß § 24 § 64aund § 64a, sofern sie im Rahmen dieser Berechtigung eine Erfahrung von mindestens 10 Stunden als verantwortlicher Pilot nach dem Erwerb dieser Berechtigung nachweisen können.

(3) Ultraleichtpiloten mit Klassenberechtigung UL/T sind zur Mitnahme von Fluggästen in mehrsitzigen Tragschraubern berechtigt, wenn sie mindestens 10 Stunden Flugzeit als verantwortlicher Pilot nach dem Erwerb dieser Klassenberechtigung, darin enthalten mindestens ein Überlandflug mit Zwischenlandung über eine Gesamtstrecke von mindestens 50 Kilometer in Begleitung eines Fluglehrers sowie einen Flug, der ein entsprechendes Übungsprogramm mit Landeübungen und Durchführung von Notverfahren unter Aufsicht eines Fluglehrers beinhaltet, nachweisen. Weiters ist eine praktische und theoretische Einweisung im Rahmen einer berechtigten Zivilluftfahrerschule nachzuweisen.

(4) Ultraleichtpiloten der Klassenberechtigung für Motorgleitschirme UL/M sind zur Mitnahme von Fluggästen berechtigt, wenn sie mindestens 100 Landungen mit Motorschirm nach dem Erwerb der entsprechenden Klassenberechtigung an mindestens 20 verschiedenen Kalendertagen und eine praktische und theoretische Einweisung im Rahmen einer berechtigten Zivilluftfahrerschule nachweisen.

(5) Einem Ultraleichtpiloten mit Klassenberechtigung UL/A ist eine Schleppflugberechtigung für das Schleppen von Segelflugzeugen zu erteilen, wenn er:

1.

30 Stunden Flugzeit als verantwortlicher Pilot auf Motorflugzeugen einschließlich Ultraleichtflugzeugen, davon 5 Stunden Flugzeit als verantwortlicher Pilot auf für Segelflugschlepp geeigneten Ultraleichtflugzeugen nachweist,

2.

er im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule eine den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt genügende und von der zuständigen Behörde genehmigte theoretische und praktische Ausbildung absolviert und dabei mindestens fünf Segelschleppflüge mit einem Ultraleichtflugzeug unter der Aufsicht eines Lehrberechtigten für die Klassenberechtigung UL/A mit gültiger Schleppflugberechtigung einwandfrei ausgeführt hat,

3.

er bei einer praktischen Prüfung seine fachliche Befähigung gemäß einem von der zuständigen Behörde festgelegten Prüfungsprogramm nachgewiesen hat. Der Prüfer hat ein entsprechendes schriftliches Gutachten an die zuständige Behörde zu übermitteln.

(6) Einem Ultraleichtpiloten mit Klassenberechtigung UL/A beziehungsweise UL/G ist eine Schleppflugberechtigung für das Schleppen von Bannern zu erteilen, wenn er:

1.

30 Stunden Flugzeit als verantwortlicher Pilot auf Motorflugzeugen einschließlich Ultraleichtflugzeugen, davon 5 Stunden Flugzeit als verantwortlicher Pilot im Rahmen der entsprechenden Klassenberechtigung auf für Bannerschlepp geeigneten Ultraleichtflugzeugen nachweist,

2.

er im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule eine den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt genügende und von der zuständigen Behörde genehmigte theoretische und praktische Ausbildung absolviert und dabei mindestens fünf Bannerschleppflüge unter der Aufsicht eines Lehrberechtigten für die Klassenberechtigung UL/A beziehungsweise UL/G mit gültiger Bannerschleppflugberechtigung einwandfrei ausgeführt hat,

3.

er bei einer praktischen Prüfung seine fachliche Befähigung gemäß einem von der zuständigen Behörde festgelegten Prüfungsprogramm nachgewiesen hat. Der Prüfer hat ein entsprechendes schriftliches Gutachten an die zuständige Behörde zu übermitteln.

(7) Einem Ultraleichtpiloten mit Klassenberechtigung UL/A beziehungsweise UL/G ist eine Schleppflugberechtigung für das Schleppen von Hängegleitern zu erteilen, wenn er:

1.

30 Stunden Flugzeit als verantwortlicher Pilot auf Motorflugzeugen einschließlich Ultraleichtflugzeugen, davon 5 Stunden Flugzeit als verantwortlicher Pilot im Rahmen der entsprechenden Klassenberechtigung auf für Hängegleiterschlepp geeigneten Ultraleichtflugzeugen nachweist,

2.

er im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule eine den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt genügende und von der zuständigen Behörde genehmigte theoretische und praktische Ausbildung absolviert und dabei mindestens fünf Hängegleiterschleppflüge unter der Aufsicht eines Lehrberechtigten für die Klassenberechtigung UL/A beziehungsweise UL/G mit gültiger Hängegleiterschleppflugberechtigung einwandfrei ausgeführt hat,

3.

er bei einer praktischen Prüfung seine fachliche Befähigung gemäß einem von der zuständigen Behörde festgelegten Prüfungsprogramm nachgewiesen hat. Der Prüfer hat ein entsprechendes schriftliches Gutachten an die zuständige Behörde zu übermitteln.

(8) Die Schleppflugberechtigungen gemäß den Abs. 5 bis 7 sind jeweils vier Jahreunbefristet gültig. FürUm eine Berechtigung gemäß den Abs. 5 bis 7 ausüben zu dürfen, muss der Inhaber während der vergangenen 24 Monate mindestens 5 Schleppflüge durchgeführt haben. Wird diese Anforderung nicht erfüllt, müssen für die Aufrechterhaltungfür die Ausübung der jeweiligen Berechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb von zwölf Monaten vor Ablauf der Frist einen einwandfreien Schleppflugerforderlichen Schleppflüge unter Aufsicht eines Lehrberechtigten mit gültigerInhabers der entsprechenden Lehrberechtigung durchgeführt werden, bevor die Schleppflugberechtigung in der jeweiligen Schleppflugart durchgeführt hat. Für die Erneuerung einer ruhenden Schleppflugberechtigung hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Prüfung nachzuweisenwieder ausgeübt werden darf.

(9) Bei den gemäß Abs. 5, 7 und 8 erforderlichen Schleppflügen muss das geschleppte Luftfahrzeug von einem zur Ausführung derartiger Flüge berechtigten Zivilluftfahrer geführt werden.

(10) Inhaber einer gültigen Schleppberechtigung gemäß dieser Verordnung (§§ 21 oder 64a) oder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 mit gültiger Klassenberechtigung SEP oder TMG sind unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt zur Durchführung von Schleppflügen mit aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen im Rahmen der jeweiligen Schleppflugberechtigung gemäß § 21 oder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 berechtigt. Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung auszustellen oder, sofern der Pilot über einen Ultraleichtschein verfügt, eine entsprechende Eintragung in den Ultraleichtschein vorzunehmen.

(11) Ultraleichtpiloten mit Klassenberechtigung UL/A ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Kunstflüge auszuführen (Kunstflugberechtigung für Ultraleichtpiloten), wenn sie eine von der zuständigen Behörde genehmigte und den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt genügende Ausbildung in einer Zivilluftfahrerschule absolviert sowie ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung unter Anwendung der Bestimmungen des § 22 nachgewiesen haben. Inhaber einer gültigen Kunstflugberechtigung gemäß dieser Verordnung oder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 mit gültiger Klassenberechtigung SEP oder TMG sind unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt zur Durchführung von Kunstflügen mit aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen berechtigt. Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung auszustellen oder, sofern der Pilot über einen Ultraleichtschein verfügt, eine entsprechende Eintragung in den Ultraleichtschein vorzunehmen.

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 01.08.2012 bis 30.04.2016

(1) Die Mitnahme von Fluggästen ist für einen Inhaber eines Ultraleichtscheins nur erlaubt, wenn er über die erforderliche Erfahrung gemäß Abs. 2 bis 4 verfügt und die erforderliche fachliche Befähigung gegenüber einem Fluglehrer mit entsprechender Berechtigung nachgewiesen und dies im Flugbuch beurkundet wurde.

(2) Ultraleichtpiloten mit Klassenberechtigung UL/A und UL/G sind zur Mitnahme von Fluggästen berechtigt, wenn sie eine Erfahrung von 10 Stunden als verantwortlicher Pilot nach dem Erwerb dieser Klassenberechtigung nachweisen können. Dieses Erfordernis entfällt für Inhaber einer Lizenz gemäß § 23 Abs. 1 mit gültiger Klassenberechtigung SEP oder TMG im Sinne von Anlage 1 (JAR-FCL 1) oder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 mit gültiger Klassenberechtigung SEP oder TMG sowie für Inhaber von Berechtigungeneiner Berechtigung gemäß § 24 § 64aund § 64a, sofern sie im Rahmen dieser Berechtigung eine Erfahrung von mindestens 10 Stunden als verantwortlicher Pilot nach dem Erwerb dieser Berechtigung nachweisen können.

(3) Ultraleichtpiloten mit Klassenberechtigung UL/T sind zur Mitnahme von Fluggästen in mehrsitzigen Tragschraubern berechtigt, wenn sie mindestens 10 Stunden Flugzeit als verantwortlicher Pilot nach dem Erwerb dieser Klassenberechtigung, darin enthalten mindestens ein Überlandflug mit Zwischenlandung über eine Gesamtstrecke von mindestens 50 Kilometer in Begleitung eines Fluglehrers sowie einen Flug, der ein entsprechendes Übungsprogramm mit Landeübungen und Durchführung von Notverfahren unter Aufsicht eines Fluglehrers beinhaltet, nachweisen. Weiters ist eine praktische und theoretische Einweisung im Rahmen einer berechtigten Zivilluftfahrerschule nachzuweisen.

(4) Ultraleichtpiloten der Klassenberechtigung für Motorgleitschirme UL/M sind zur Mitnahme von Fluggästen berechtigt, wenn sie mindestens 100 Landungen mit Motorschirm nach dem Erwerb der entsprechenden Klassenberechtigung an mindestens 20 verschiedenen Kalendertagen und eine praktische und theoretische Einweisung im Rahmen einer berechtigten Zivilluftfahrerschule nachweisen.

(5) Einem Ultraleichtpiloten mit Klassenberechtigung UL/A ist eine Schleppflugberechtigung für das Schleppen von Segelflugzeugen zu erteilen, wenn er:

1.

30 Stunden Flugzeit als verantwortlicher Pilot auf Motorflugzeugen einschließlich Ultraleichtflugzeugen, davon 5 Stunden Flugzeit als verantwortlicher Pilot auf für Segelflugschlepp geeigneten Ultraleichtflugzeugen nachweist,

2.

er im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule eine den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt genügende und von der zuständigen Behörde genehmigte theoretische und praktische Ausbildung absolviert und dabei mindestens fünf Segelschleppflüge mit einem Ultraleichtflugzeug unter der Aufsicht eines Lehrberechtigten für die Klassenberechtigung UL/A mit gültiger Schleppflugberechtigung einwandfrei ausgeführt hat,

3.

er bei einer praktischen Prüfung seine fachliche Befähigung gemäß einem von der zuständigen Behörde festgelegten Prüfungsprogramm nachgewiesen hat. Der Prüfer hat ein entsprechendes schriftliches Gutachten an die zuständige Behörde zu übermitteln.

(6) Einem Ultraleichtpiloten mit Klassenberechtigung UL/A beziehungsweise UL/G ist eine Schleppflugberechtigung für das Schleppen von Bannern zu erteilen, wenn er:

1.

30 Stunden Flugzeit als verantwortlicher Pilot auf Motorflugzeugen einschließlich Ultraleichtflugzeugen, davon 5 Stunden Flugzeit als verantwortlicher Pilot im Rahmen der entsprechenden Klassenberechtigung auf für Bannerschlepp geeigneten Ultraleichtflugzeugen nachweist,

2.

er im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule eine den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt genügende und von der zuständigen Behörde genehmigte theoretische und praktische Ausbildung absolviert und dabei mindestens fünf Bannerschleppflüge unter der Aufsicht eines Lehrberechtigten für die Klassenberechtigung UL/A beziehungsweise UL/G mit gültiger Bannerschleppflugberechtigung einwandfrei ausgeführt hat,

3.

er bei einer praktischen Prüfung seine fachliche Befähigung gemäß einem von der zuständigen Behörde festgelegten Prüfungsprogramm nachgewiesen hat. Der Prüfer hat ein entsprechendes schriftliches Gutachten an die zuständige Behörde zu übermitteln.

(7) Einem Ultraleichtpiloten mit Klassenberechtigung UL/A beziehungsweise UL/G ist eine Schleppflugberechtigung für das Schleppen von Hängegleitern zu erteilen, wenn er:

1.

30 Stunden Flugzeit als verantwortlicher Pilot auf Motorflugzeugen einschließlich Ultraleichtflugzeugen, davon 5 Stunden Flugzeit als verantwortlicher Pilot im Rahmen der entsprechenden Klassenberechtigung auf für Hängegleiterschlepp geeigneten Ultraleichtflugzeugen nachweist,

2.

er im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule eine den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt genügende und von der zuständigen Behörde genehmigte theoretische und praktische Ausbildung absolviert und dabei mindestens fünf Hängegleiterschleppflüge unter der Aufsicht eines Lehrberechtigten für die Klassenberechtigung UL/A beziehungsweise UL/G mit gültiger Hängegleiterschleppflugberechtigung einwandfrei ausgeführt hat,

3.

er bei einer praktischen Prüfung seine fachliche Befähigung gemäß einem von der zuständigen Behörde festgelegten Prüfungsprogramm nachgewiesen hat. Der Prüfer hat ein entsprechendes schriftliches Gutachten an die zuständige Behörde zu übermitteln.

(8) Die Schleppflugberechtigungen gemäß den Abs. 5 bis 7 sind jeweils vier Jahreunbefristet gültig. FürUm eine Berechtigung gemäß den Abs. 5 bis 7 ausüben zu dürfen, muss der Inhaber während der vergangenen 24 Monate mindestens 5 Schleppflüge durchgeführt haben. Wird diese Anforderung nicht erfüllt, müssen für die Aufrechterhaltungfür die Ausübung der jeweiligen Berechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb von zwölf Monaten vor Ablauf der Frist einen einwandfreien Schleppflugerforderlichen Schleppflüge unter Aufsicht eines Lehrberechtigten mit gültigerInhabers der entsprechenden Lehrberechtigung durchgeführt werden, bevor die Schleppflugberechtigung in der jeweiligen Schleppflugart durchgeführt hat. Für die Erneuerung einer ruhenden Schleppflugberechtigung hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer praktischen Prüfung nachzuweisenwieder ausgeübt werden darf.

(9) Bei den gemäß Abs. 5, 7 und 8 erforderlichen Schleppflügen muss das geschleppte Luftfahrzeug von einem zur Ausführung derartiger Flüge berechtigten Zivilluftfahrer geführt werden.

(10) Inhaber einer gültigen Schleppberechtigung gemäß dieser Verordnung (§§ 21 oder 64a) oder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 mit gültiger Klassenberechtigung SEP oder TMG sind unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt zur Durchführung von Schleppflügen mit aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen im Rahmen der jeweiligen Schleppflugberechtigung gemäß § 21 oder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 berechtigt. Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung auszustellen oder, sofern der Pilot über einen Ultraleichtschein verfügt, eine entsprechende Eintragung in den Ultraleichtschein vorzunehmen.

(11) Ultraleichtpiloten mit Klassenberechtigung UL/A ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Kunstflüge auszuführen (Kunstflugberechtigung für Ultraleichtpiloten), wenn sie eine von der zuständigen Behörde genehmigte und den Anforderungen der Sicherheit der Luftfahrt genügende Ausbildung in einer Zivilluftfahrerschule absolviert sowie ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung unter Anwendung der Bestimmungen des § 22 nachgewiesen haben. Inhaber einer gültigen Kunstflugberechtigung gemäß dieser Verordnung oder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 mit gültiger Klassenberechtigung SEP oder TMG sind unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt zur Durchführung von Kunstflügen mit aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen berechtigt. Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung auszustellen oder, sofern der Pilot über einen Ultraleichtschein verfügt, eine entsprechende Eintragung in den Ultraleichtschein vorzunehmen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten