§ 30 VwalG

Verwaltergesetz 1952

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1954 bis 31.12.9999
Paragraph 30,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit sie nicht der Bundesregierung obliegt, nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1949, BGBl. Nr. 24/1950, über die Auflösung von Bundesministerien und die Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien,ist das Bundesministerium für FinanzenVermögenssicherung und das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte BetriebeWirtschaftsplanung im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien betraut. (BGBl. Nr. 54/1952, Art. I Z 6.)

Stand vor dem 31.08.1954

In Kraft vom 08.08.1953 bis 31.08.1954
Paragraph 30,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit sie nicht der Bundesregierung obliegt, nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1949, BGBl. Nr. 24/1950, über die Auflösung von Bundesministerien und die Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien,ist das Bundesministerium für FinanzenVermögenssicherung und das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte BetriebeWirtschaftsplanung im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien betraut. (BGBl. Nr. 54/1952, Art. I Z 6.)

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