§ 46b TBO 2011 (weggefallen)

Bauordnung 2011 - TBO 2011, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999
Wird infolge einer Katastrophe im Sinn des § 2 Abs. 1 des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes, LGBl. Nr. 33/2006, in der jeweils geltenden Fassung die vorübergehende Bereitstellung von Wohnraum erforderlich, so gelten die Bestimmungen des § 46a Abs. 2 bis 12 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Trägers der Betreuungseinrichtung die Gemeinde bzw§ 46b TBO 2011 seit 28.02.2018 weggefallen. bei gemeinde- und bezirksüberschreitenden Katastrophen das Land Tirol tritt.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 25.11.2015 bis 28.02.2018
Wird infolge einer Katastrophe im Sinn des § 2 Abs. 1 des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes, LGBl. Nr. 33/2006, in der jeweils geltenden Fassung die vorübergehende Bereitstellung von Wohnraum erforderlich, so gelten die Bestimmungen des § 46a Abs. 2 bis 12 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Trägers der Betreuungseinrichtung die Gemeinde bzw§ 46b TBO 2011 seit 28.02.2018 weggefallen. bei gemeinde- und bezirksüberschreitenden Katastrophen das Land Tirol tritt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten