§ 82 PBVG Vollziehung

Post-Betriebsverfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1996 bis 31.12.9999

Vollziehung

§ 82. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat durch Verordnung insbesondere näher zu regeln:

1.

die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zu den Personalvertretungsorganen (§ 9 Abs. 1 Z 2 bis 4), den Behindertenvertrauenspersonen (§ 53) und den Organen der Jugendvertretung (§ 54 Abs. 1 Z 2 bis 4);

2.

die Bestellung und Tätigkeit von WahlkommissionenWahlausschüsse und Wahlzeugen;

3.

die Geschäftsführung der Betriebsversammlung, des Vertrauenspersonenausschusses, des Personalausschusses, des Zentralausschusses, der Personalvertreterversammlung, der Jugendversammlung, des Jugendvertrauensrates, des Personaljugendvertrauensrates und des Zentraljugendvertrauensrates;

4.

die Errichtung, Verschmelzung, Trennung, Auflösung und Verwaltung des Personalvertretungsfonds, die Revision seiner Gebarung sowie die Rechte und Pflichten der Revisionsorgane;

5.

die Wahl der Rechnungsprüfer und ihre Geschäftsführung.

(2) Der Bundesminister für öffentliche WirtschaftWissenschaft, Verkehr und VerkehrKunst hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales die Berufung der Mitglieder, die Zusammensetzung und die Geschäftsführung der Staatlichen Wirtschaftskommission beim Bundesministerium für öffentliche WirtschaftWissenschaft, Verkehr und VerkehrKunst durch Verordnung näher zu regeln.

(3) Im übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.

Stand vor dem 30.09.1996

In Kraft vom 01.07.1996 bis 30.09.1996

Vollziehung

§ 82. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat durch Verordnung insbesondere näher zu regeln:

1.

die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zu den Personalvertretungsorganen (§ 9 Abs. 1 Z 2 bis 4), den Behindertenvertrauenspersonen (§ 53) und den Organen der Jugendvertretung (§ 54 Abs. 1 Z 2 bis 4);

2.

die Bestellung und Tätigkeit von WahlkommissionenWahlausschüsse und Wahlzeugen;

3.

die Geschäftsführung der Betriebsversammlung, des Vertrauenspersonenausschusses, des Personalausschusses, des Zentralausschusses, der Personalvertreterversammlung, der Jugendversammlung, des Jugendvertrauensrates, des Personaljugendvertrauensrates und des Zentraljugendvertrauensrates;

4.

die Errichtung, Verschmelzung, Trennung, Auflösung und Verwaltung des Personalvertretungsfonds, die Revision seiner Gebarung sowie die Rechte und Pflichten der Revisionsorgane;

5.

die Wahl der Rechnungsprüfer und ihre Geschäftsführung.

(2) Der Bundesminister für öffentliche WirtschaftWissenschaft, Verkehr und VerkehrKunst hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales die Berufung der Mitglieder, die Zusammensetzung und die Geschäftsführung der Staatlichen Wirtschaftskommission beim Bundesministerium für öffentliche WirtschaftWissenschaft, Verkehr und VerkehrKunst durch Verordnung näher zu regeln.

(3) Im übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.

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