§ 71 PStG Strafbestimmungen

Personenstandsgesetz 2013

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,

1.

wer einer Pflicht nach den §§ 9, 28, 36 Abs. 5 und 6 sowie hinsichtlich einer Änderung des Namens oder Familienstandes der Betroffenen der Pflicht nach § 35 Abs. 3 nicht nachkommt oder in einer Anzeige, einem Antrag, einer Erklärung oder Auskunft einer Verwaltungsbehörde, die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betraut ist, vorsätzlich unwahre oder unvollständige Angaben macht;

2.

wer eine Personenstandsurkunde (§ 53), sonstige Auszüge (§ 58) oder eine Auskunft (§ 52) gegenüber einer Verwaltungsbehörde zum Beweis seines derzeitigen Personenstandes verwendet, obwohl ihm bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die Urkunde bereits zur Zeit ihrer Ausstellung unrichtig war oder nach ihrer Ausstellung unrichtig geworden ist.

(2) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, eine solche nach Abs. 1 Z 2 auch mit dem Verfall der Urkunde zu bestrafen.

(3) Bezieht sich die Urkunde unmittelbar auf den Täter, ist der Verfall auch dann zu verfügen, wenn sie nicht in dessen Eigentum steht.

(4) Die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.11.2013 bis 31.12.2013

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,

1.

wer einer Pflicht nach den §§ 9, 28, 36 Abs. 5 und 6 sowie hinsichtlich einer Änderung des Namens oder Familienstandes der Betroffenen der Pflicht nach § 35 Abs. 3 nicht nachkommt oder in einer Anzeige, einem Antrag, einer Erklärung oder Auskunft einer Verwaltungsbehörde, die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betraut ist, vorsätzlich unwahre oder unvollständige Angaben macht;

2.

wer eine Personenstandsurkunde (§ 53), sonstige Auszüge (§ 58) oder eine Auskunft (§ 52) gegenüber einer Verwaltungsbehörde zum Beweis seines derzeitigen Personenstandes verwendet, obwohl ihm bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die Urkunde bereits zur Zeit ihrer Ausstellung unrichtig war oder nach ihrer Ausstellung unrichtig geworden ist.

(2) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, eine solche nach Abs. 1 Z 2 auch mit dem Verfall der Urkunde zu bestrafen.

(3) Bezieht sich die Urkunde unmittelbar auf den Täter, ist der Verfall auch dann zu verfügen, wenn sie nicht in dessen Eigentum steht.

(4) Die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten