§ 28 PStG Anzeige des Todes

Personenstandsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.12.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Anzeige des Todes hat spätestens am auf den Todesfall folgenden Werktag im Datenfernverkehr durch Übermittlung an ein vom Auftragsverarbeiter des ZPR bezeichnetes Service (Arbeitsspeicher) zu erfolgen. Liegen die technischen Voraussetzungen dafür nicht vor, ist die Anzeige an die Personenstandsbehörde am Ort des Todes zu richten.

(2) Die Anzeige des Todes obliegt der Reihe nach:

1.

dem Leiter der Krankenanstalt, in der die Person gestorben ist;

2.

dem Arzt, der die Totenbeschau vorgenommen hat;

3.

der Behörde oder der Sicherheitsdienststelle, die Ermittlungen über den Tod durchführt;

4.

dem Ehegatten oder sonstigen Familienangehörigen oder dem eingetragenen Partner;

5.

dem letzten Unterkunftgeber;

6.

sonstigen Personen, die vom Tod auf Grund eigener Wahrnehmungen Kenntnis haben.

(3) Die Anzeige hat nach Möglichkeit alle Angaben zu enthalten, die für Eintragungen benötigt werden.

(4) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können Anzeigen auch im Wege des Datenfernverkehrs unter Inanspruchnahme der Funktion Bürgerkarte (§§ 4 ff E-GovG) durchgeführt werden. Die nähere Ausgestaltung der technischen Vorgänge bei Vornahme der Anzeige unter Inanspruchnahme der Bürgerkartenfunktion sowie der Zeitpunkt, ab dem diese Anzeige vorgenommen werden kann, werden durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.

(5) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können zu statistischen Zwecken der Bundesanstalt Statistik Österreich Daten zur Todesursache, die Vornahme einer Obduktion sowie Angaben zur Müttersterblichkeit, die ausschließlich zur Weiterübermittlung bereitgestellt werden, im Wege des ZPR in verschlüsselter Form übermittelt werden. Die Leiter der Krankenanstalten gemäß Abs. 2 Z 1 haben diese Daten auf diesem Wege der Bundesanstalt zu übermitteln, wenn die technischen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

(6) Liegen die technischen Voraussetzungen dafür nicht vor und erfolgt die Bekanntgabe nicht in elektronisch weiterverarbeiteter Form, muss auch die Anzeige gemäß Abs. 1 in Papierform übermittelt werden.

  1. (1)Absatz einsDie Anzeige des Todes hat spätestens am auf den Todesfall folgenden Werktag im Datenfernverkehr durch Übermittlung an ein vom Auftragsverarbeiter des ZPR bezeichnetes Service (Arbeitsspeicher) zu erfolgen. Liegen die technischen Voraussetzungen dafür nicht vor, ist die Anzeige an die Personenstandsbehörde am Ort des Todes zu richten.
  2. (2)Absatz 2Die Anzeige des Todes obliegt der Reihe nach:
    1. 1.Ziffer einsdem Leiter der Krankenanstalt, in der die Person gestorben ist;
    2. 2.Ziffer 2dem Arzt, der die Totenbeschau vorgenommen hat;
    3. 3.Ziffer 3der Behörde oder der Sicherheitsdienststelle, die Ermittlungen über den Tod durchführt;
    4. 4.Ziffer 4dem Ehegatten oder sonstigen Familienangehörigen oder dem eingetragenen Partner;
    5. 5.Ziffer 5dem letzten Unterkunftgeber;
    6. 6.Ziffer 6sonstigen Personen, die vom Tod auf Grund eigener Wahrnehmungen Kenntnis haben.
  3. (3)Absatz 3Die Anzeige hat nach Möglichkeit alle Angaben zu enthalten, die für Eintragungen benötigt werden.
  4. (4)Absatz 4Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können Anzeigen auch im Wege des Datenfernverkehrs unter Inanspruchnahme der Funktion E-ID gemäß den §§ 4 ff EID gemäß den Paragraphen 4, ff E-GovG durchgeführt werden. Die nähere Ausgestaltung der technischen Vorgänge bei Vornahme der Anzeige unter Inanspruchnahme der Funktion E-ID werden durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.
  5. (5)Absatz 5Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können zu statistischen Zwecken der Bundesanstalt Statistik Österreich Daten zur Todesursache, die Vornahme einer Obduktion sowie Angaben zur Müttersterblichkeit, die ausschließlich zur Weiterübermittlung bereitgestellt werden, im Wege des ZPR in verschlüsselter Form übermittelt werden. Die Leiter der Krankenanstalten gemäß Abs. 2 Z 1 haben diese Daten auf diesem Wege der Bundesanstalt zu übermitteln, wenn die technischen Voraussetzungen hierfür vorliegen.Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können zu statistischen Zwecken der Bundesanstalt Statistik Österreich Daten zur Todesursache, die Vornahme einer Obduktion sowie Angaben zur Müttersterblichkeit, die ausschließlich zur Weiterübermittlung bereitgestellt werden, im Wege des ZPR in verschlüsselter Form übermittelt werden. Die Leiter der Krankenanstalten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, haben diese Daten auf diesem Wege der Bundesanstalt zu übermitteln, wenn die technischen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
  6. (6)Absatz 6Liegen die technischen Voraussetzungen dafür nicht vor und erfolgt die Bekanntgabe nicht in elektronisch weiterverarbeiteter Form, muss auch die Anzeige gemäß Abs. 1 in Papierform übermittelt werden.Liegen die technischen Voraussetzungen dafür nicht vor und erfolgt die Bekanntgabe nicht in elektronisch weiterverarbeiteter Form, muss auch die Anzeige gemäß Absatz eins, in Papierform übermittelt werden.

Stand vor dem 04.12.2023

In Kraft vom 25.05.2018 bis 04.12.2023
(1) Die Anzeige des Todes hat spätestens am auf den Todesfall folgenden Werktag im Datenfernverkehr durch Übermittlung an ein vom Auftragsverarbeiter des ZPR bezeichnetes Service (Arbeitsspeicher) zu erfolgen. Liegen die technischen Voraussetzungen dafür nicht vor, ist die Anzeige an die Personenstandsbehörde am Ort des Todes zu richten.

(2) Die Anzeige des Todes obliegt der Reihe nach:

1.

dem Leiter der Krankenanstalt, in der die Person gestorben ist;

2.

dem Arzt, der die Totenbeschau vorgenommen hat;

3.

der Behörde oder der Sicherheitsdienststelle, die Ermittlungen über den Tod durchführt;

4.

dem Ehegatten oder sonstigen Familienangehörigen oder dem eingetragenen Partner;

5.

dem letzten Unterkunftgeber;

6.

sonstigen Personen, die vom Tod auf Grund eigener Wahrnehmungen Kenntnis haben.

(3) Die Anzeige hat nach Möglichkeit alle Angaben zu enthalten, die für Eintragungen benötigt werden.

(4) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können Anzeigen auch im Wege des Datenfernverkehrs unter Inanspruchnahme der Funktion Bürgerkarte (§§ 4 ff E-GovG) durchgeführt werden. Die nähere Ausgestaltung der technischen Vorgänge bei Vornahme der Anzeige unter Inanspruchnahme der Bürgerkartenfunktion sowie der Zeitpunkt, ab dem diese Anzeige vorgenommen werden kann, werden durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.

(5) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können zu statistischen Zwecken der Bundesanstalt Statistik Österreich Daten zur Todesursache, die Vornahme einer Obduktion sowie Angaben zur Müttersterblichkeit, die ausschließlich zur Weiterübermittlung bereitgestellt werden, im Wege des ZPR in verschlüsselter Form übermittelt werden. Die Leiter der Krankenanstalten gemäß Abs. 2 Z 1 haben diese Daten auf diesem Wege der Bundesanstalt zu übermitteln, wenn die technischen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

(6) Liegen die technischen Voraussetzungen dafür nicht vor und erfolgt die Bekanntgabe nicht in elektronisch weiterverarbeiteter Form, muss auch die Anzeige gemäß Abs. 1 in Papierform übermittelt werden.

  1. (1)Absatz einsDie Anzeige des Todes hat spätestens am auf den Todesfall folgenden Werktag im Datenfernverkehr durch Übermittlung an ein vom Auftragsverarbeiter des ZPR bezeichnetes Service (Arbeitsspeicher) zu erfolgen. Liegen die technischen Voraussetzungen dafür nicht vor, ist die Anzeige an die Personenstandsbehörde am Ort des Todes zu richten.
  2. (2)Absatz 2Die Anzeige des Todes obliegt der Reihe nach:
    1. 1.Ziffer einsdem Leiter der Krankenanstalt, in der die Person gestorben ist;
    2. 2.Ziffer 2dem Arzt, der die Totenbeschau vorgenommen hat;
    3. 3.Ziffer 3der Behörde oder der Sicherheitsdienststelle, die Ermittlungen über den Tod durchführt;
    4. 4.Ziffer 4dem Ehegatten oder sonstigen Familienangehörigen oder dem eingetragenen Partner;
    5. 5.Ziffer 5dem letzten Unterkunftgeber;
    6. 6.Ziffer 6sonstigen Personen, die vom Tod auf Grund eigener Wahrnehmungen Kenntnis haben.
  3. (3)Absatz 3Die Anzeige hat nach Möglichkeit alle Angaben zu enthalten, die für Eintragungen benötigt werden.
  4. (4)Absatz 4Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können Anzeigen auch im Wege des Datenfernverkehrs unter Inanspruchnahme der Funktion E-ID gemäß den §§ 4 ff EID gemäß den Paragraphen 4, ff E-GovG durchgeführt werden. Die nähere Ausgestaltung der technischen Vorgänge bei Vornahme der Anzeige unter Inanspruchnahme der Funktion E-ID werden durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.
  5. (5)Absatz 5Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können zu statistischen Zwecken der Bundesanstalt Statistik Österreich Daten zur Todesursache, die Vornahme einer Obduktion sowie Angaben zur Müttersterblichkeit, die ausschließlich zur Weiterübermittlung bereitgestellt werden, im Wege des ZPR in verschlüsselter Form übermittelt werden. Die Leiter der Krankenanstalten gemäß Abs. 2 Z 1 haben diese Daten auf diesem Wege der Bundesanstalt zu übermitteln, wenn die technischen Voraussetzungen hierfür vorliegen.Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können zu statistischen Zwecken der Bundesanstalt Statistik Österreich Daten zur Todesursache, die Vornahme einer Obduktion sowie Angaben zur Müttersterblichkeit, die ausschließlich zur Weiterübermittlung bereitgestellt werden, im Wege des ZPR in verschlüsselter Form übermittelt werden. Die Leiter der Krankenanstalten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, haben diese Daten auf diesem Wege der Bundesanstalt zu übermitteln, wenn die technischen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
  6. (6)Absatz 6Liegen die technischen Voraussetzungen dafür nicht vor und erfolgt die Bekanntgabe nicht in elektronisch weiterverarbeiteter Form, muss auch die Anzeige gemäß Abs. 1 in Papierform übermittelt werden.Liegen die technischen Voraussetzungen dafür nicht vor und erfolgt die Bekanntgabe nicht in elektronisch weiterverarbeiteter Form, muss auch die Anzeige gemäß Absatz eins, in Papierform übermittelt werden.

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