§ 25 PStG

Personenstandsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2017 bis 31.12.9999

(1) Der Beamte der BezirksverwaltungsbehördePersonenstandsbehörde hat in Anwesenheit beider Partnerschaftswerber eine Niederschrift über die Begründung der eingetragenen Partnerschaft aufzunehmen, die von den Partnerschaftswerbern, einem allenfalls zugezogenen Dolmetscher und dem Beamten zu unterschreiben ist. Damit gilt die eingetragene Partnerschaft als begründet.

(2) In die Niederschrift sind aufzunehmen:

1.

die Familiennamen und die Vornamen der Partnerschaftswerber, ihr Wohnort, der Tag und der Ort ihrer Geburt;

2.

die Zustimmung der beiden Partnerschaftswerber zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft;

3.

der Tag und der Ort der Begründung der eingetragenen Partnerschaft;

4.

Familien- oder NachnamenFamiliennamen sowie Vornamen der Dolmetscher, wenn beigezogen.

(3) Die §§ 93, 93a und 93b ABGB sowie § 18 Abs. 1 bis 3 giltgelten sinngemäß.. Wurden Zeugen beigezogen, sind auch diese in die Niederschrift aufzunehmen.

Stand vor dem 31.03.2017

In Kraft vom 13.06.2014 bis 31.03.2017

(1) Der Beamte der BezirksverwaltungsbehördePersonenstandsbehörde hat in Anwesenheit beider Partnerschaftswerber eine Niederschrift über die Begründung der eingetragenen Partnerschaft aufzunehmen, die von den Partnerschaftswerbern, einem allenfalls zugezogenen Dolmetscher und dem Beamten zu unterschreiben ist. Damit gilt die eingetragene Partnerschaft als begründet.

(2) In die Niederschrift sind aufzunehmen:

1.

die Familiennamen und die Vornamen der Partnerschaftswerber, ihr Wohnort, der Tag und der Ort ihrer Geburt;

2.

die Zustimmung der beiden Partnerschaftswerber zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft;

3.

der Tag und der Ort der Begründung der eingetragenen Partnerschaft;

4.

Familien- oder NachnamenFamiliennamen sowie Vornamen der Dolmetscher, wenn beigezogen.

(3) Die §§ 93, 93a und 93b ABGB sowie § 18 Abs. 1 bis 3 giltgelten sinngemäß.. Wurden Zeugen beigezogen, sind auch diese in die Niederschrift aufzunehmen.

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