§ 52 ÖSG 2012 Berichte

Ökostromgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Die E-Control hat dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie dem Nationalrat jährlich einen Bericht vorzulegen, in dem analysiert wird, inwieweit die Ziele des Gesetzes erreicht wurden, welche Veränderungen im Vergleich zu den Vorjahren erfolgt sind und welche Auswirkungen das für die Endverbraucher hatAnm. Im Bericht sind detaillierte Analysen über Ausmaß und Ursache der Stromverbrauchsentwicklung, ergänzt mit Maßnahmenoptionen zur Reduktion des Stromverbrauchs anzuführen. Im Bericht können Vorschläge zur Verbesserung oder Adaptierung der Fördermechanismen und sonstiger Regelungen dieses Gesetzes enthalten sein. Überdies soll der Bericht die Mengen sowie die Aufwendungen für elektrische Energie aus Anlagen auf Basis von Photovoltaik, Geothermie, Windkraft, Wellen- und Gezeitenenergie, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas beinhalten. Zusätzlich soll der Bericht eine Analyse der nach diesem Bundesgesetz zu erstellenden Rohstoffkonzepte bei Biogas- und Biomasseanlagen beinhalten.

(1a) Zur Erstellung des Berichtes gemäß: Abs. 1 sind die Länder verpflichtetbis 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 21, der E-Control sämtliche Daten zur Förderung von Ökostromanlagen sowie sonstige Angaben zur Erreichung der in diesem Bundesgesetz genannten Ziele zu übermitteln.

(2BGBl. I Nr. 150/2021) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat dem Nationalrat einen Bericht vorzulegen, wenn die Ziele dieses Bundesgesetzes gemäß § 4 erfüllt sind.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat jährlich bis spätestens Ende März des Folgejahres den Bearbeitungsstand von Genehmigungsanträgen für die Errichtung, Erweiterung oder Anpassung von Wasserkraftanlagen zu veröffentlichen.

(4) Die Ökostromabwicklungsstelle hat dem Energiebeirat jährlich umfassend über ihre Tätigkeit zu berichten.

Stand vor dem 27.07.2021

In Kraft vom 01.08.2017 bis 27.07.2021

(1) Die E-Control hat dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie dem Nationalrat jährlich einen Bericht vorzulegen, in dem analysiert wird, inwieweit die Ziele des Gesetzes erreicht wurden, welche Veränderungen im Vergleich zu den Vorjahren erfolgt sind und welche Auswirkungen das für die Endverbraucher hatAnm. Im Bericht sind detaillierte Analysen über Ausmaß und Ursache der Stromverbrauchsentwicklung, ergänzt mit Maßnahmenoptionen zur Reduktion des Stromverbrauchs anzuführen. Im Bericht können Vorschläge zur Verbesserung oder Adaptierung der Fördermechanismen und sonstiger Regelungen dieses Gesetzes enthalten sein. Überdies soll der Bericht die Mengen sowie die Aufwendungen für elektrische Energie aus Anlagen auf Basis von Photovoltaik, Geothermie, Windkraft, Wellen- und Gezeitenenergie, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas beinhalten. Zusätzlich soll der Bericht eine Analyse der nach diesem Bundesgesetz zu erstellenden Rohstoffkonzepte bei Biogas- und Biomasseanlagen beinhalten.

(1a) Zur Erstellung des Berichtes gemäß: Abs. 1 sind die Länder verpflichtetbis 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 21, der E-Control sämtliche Daten zur Förderung von Ökostromanlagen sowie sonstige Angaben zur Erreichung der in diesem Bundesgesetz genannten Ziele zu übermitteln.

(2BGBl. I Nr. 150/2021) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat dem Nationalrat einen Bericht vorzulegen, wenn die Ziele dieses Bundesgesetzes gemäß § 4 erfüllt sind.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat jährlich bis spätestens Ende März des Folgejahres den Bearbeitungsstand von Genehmigungsanträgen für die Errichtung, Erweiterung oder Anpassung von Wasserkraftanlagen zu veröffentlichen.

(4) Die Ökostromabwicklungsstelle hat dem Energiebeirat jährlich umfassend über ihre Tätigkeit zu berichten.

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