§ 51 ÖSG 2012 Überwachung

Ökostromgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2021 bis 31.12.9999

(Anm.: Abs. 1) Die E-Control hat die Erreichung der Ziele gemäß aufgehoben durch Art. 2 Z 21, § 4 BGBl. I Nr. 150/2021laufend zu überwachen und Entwicklungen aufzuzeigen, welche der Erreichung der Ziele hinderlich sind. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ist unverzüglich von diesen Entwicklungen zu informieren.)

(2) Dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft obliegt die Aufsicht über die Ökostromabwicklungsstelle.

(3) Die Ökostromabwicklungsstelle unterliegt, unabhängig von ihren Eigentumsverhältnissen, der Kontrolle des Rechnungshofes.

(4) Die Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz der Kontrolle des Rechnungshofes.

(5) Die Ökostromabwicklungsstelle ist zur Erfüllung ihrer sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Pflichten berechtigt, in die geschäftlichen Aufzeichnungen der Betreiber von Anlagen, die einen Vertrag gemäß § 15 oder § 29 abgeschlossen haben, Einsicht zu nehmen.

Stand vor dem 27.07.2021

In Kraft vom 27.07.2017 bis 27.07.2021

(Anm.: Abs. 1) Die E-Control hat die Erreichung der Ziele gemäß aufgehoben durch Art. 2 Z 21, § 4 BGBl. I Nr. 150/2021laufend zu überwachen und Entwicklungen aufzuzeigen, welche der Erreichung der Ziele hinderlich sind. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ist unverzüglich von diesen Entwicklungen zu informieren.)

(2) Dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft obliegt die Aufsicht über die Ökostromabwicklungsstelle.

(3) Die Ökostromabwicklungsstelle unterliegt, unabhängig von ihren Eigentumsverhältnissen, der Kontrolle des Rechnungshofes.

(4) Die Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz der Kontrolle des Rechnungshofes.

(5) Die Ökostromabwicklungsstelle ist zur Erfüllung ihrer sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Pflichten berechtigt, in die geschäftlichen Aufzeichnungen der Betreiber von Anlagen, die einen Vertrag gemäß § 15 oder § 29 abgeschlossen haben, Einsicht zu nehmen.

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