§ 44 ÖSG 2012 (weggefallen)

Ökostromgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2021 bis 31.12.9999
Die Fördermittel werden aufgebracht:

1.

aus der Ökostrompauschale gemäß § 45;

2.

aus dem Verkauf von Ökoenergie sowie den dazugehörigen Herkunftsnachweisen an die Stromhändler zum Abnahmepreis auf Basis der Zuweisung gemäß § 37 in Verbindung mit § 40;

3.

aus dem gemäß § 48 festgelegten Ökostromförderbeitrag;

4.

aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß § 55 verhängten Verwaltungsstrafen;

5.

aus Zinsen der veranlagten Mittel;

6.

durch sonstige Zuwendungen.

§ 44 ÖSG 2012 seit 27.07.2021 weggefallen.

Stand vor dem 27.07.2021

In Kraft vom 01.07.2012 bis 27.07.2021
Die Fördermittel werden aufgebracht:

1.

aus der Ökostrompauschale gemäß § 45;

2.

aus dem Verkauf von Ökoenergie sowie den dazugehörigen Herkunftsnachweisen an die Stromhändler zum Abnahmepreis auf Basis der Zuweisung gemäß § 37 in Verbindung mit § 40;

3.

aus dem gemäß § 48 festgelegten Ökostromförderbeitrag;

4.

aus den vereinnahmten Beträgen der gemäß § 55 verhängten Verwaltungsstrafen;

5.

aus Zinsen der veranlagten Mittel;

6.

durch sonstige Zuwendungen.

§ 44 ÖSG 2012 seit 27.07.2021 weggefallen.

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