§ 41 ÖSG 2012 Berechnung des Strommarktpreises

Ökostromgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Die E-Control hat am Ende eines jeden Quartals den durchschnittlichen Marktpreis elektrischer Grundlastenergie zu berechnen und zu veröffentlichen. Dieser Wert ermittelt sich als arithmetischer Durchschnitt der von der European Energy Exchange (EEX) festgelegten Preise für die nächsten vier aufeinander folgenden Grundlast-Quartalsfutures (Baseload Quarter Futures). Für die Ermittlung sind die entsprechenden Notierungen der letzten fünf Börsenhandelstage des unmittelbar vorangegangenen Quartals heranzuziehen. Sollten diese von der EEX nicht mehr veröffentlicht werden, so sind vergleichbare Notierungen der EEX oder einer anderen relevanten Strombörse heranzuziehen.

(2) Die zugewiesenzugewiesenen Strommengen sind entsprechend des daydem Stundenpreis der einheitlichen Day-ahead Spotmarkt StundenpreisesAhead-Marktkopplung für das Marktgebiet Deutschland/die für Österreich einer anerkannten, repräsentativen Strombörse mit siebentägigem Handel, welche Liefergebiete in österreichischen Regelzonen betreibt,relevante Gebotszone zu verrechnen. Bei Nichtverfügbarkeit der einheitlichen Day-Ahead Marktkopplung ist der ersatzweise veröffentlichte Day-Ahead-Stundenpreis desjenigen nominierten Strommarktbetreibers heranzuziehen, der für den betroffenen Tag den höchsten Handelsumsatz in der für Österreich relevanten Gebotszone ausweist. Konnte kein Preis ermittelt werden, ist der jeweilige Produktpreis des Vortages zu entrichten. Sollten negative Preise ermittelt werden, ist ein Preis von 1 Cent/MWh zu entrichten.

(3) Der für die Berechnung des zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumens maßgebende Marktpreis gemäß § 23 Abs. 5 wird durch den Mittelwert der im Kalenderjahr vor Vertragsabschluss gemäß Abs. 1 veröffentlichten vier Quartalswerte bestimmt.

Stand vor dem 27.07.2021

In Kraft vom 23.10.2019 bis 27.07.2021

(1) Die E-Control hat am Ende eines jeden Quartals den durchschnittlichen Marktpreis elektrischer Grundlastenergie zu berechnen und zu veröffentlichen. Dieser Wert ermittelt sich als arithmetischer Durchschnitt der von der European Energy Exchange (EEX) festgelegten Preise für die nächsten vier aufeinander folgenden Grundlast-Quartalsfutures (Baseload Quarter Futures). Für die Ermittlung sind die entsprechenden Notierungen der letzten fünf Börsenhandelstage des unmittelbar vorangegangenen Quartals heranzuziehen. Sollten diese von der EEX nicht mehr veröffentlicht werden, so sind vergleichbare Notierungen der EEX oder einer anderen relevanten Strombörse heranzuziehen.

(2) Die zugewiesenzugewiesenen Strommengen sind entsprechend des daydem Stundenpreis der einheitlichen Day-ahead Spotmarkt StundenpreisesAhead-Marktkopplung für das Marktgebiet Deutschland/die für Österreich einer anerkannten, repräsentativen Strombörse mit siebentägigem Handel, welche Liefergebiete in österreichischen Regelzonen betreibt,relevante Gebotszone zu verrechnen. Bei Nichtverfügbarkeit der einheitlichen Day-Ahead Marktkopplung ist der ersatzweise veröffentlichte Day-Ahead-Stundenpreis desjenigen nominierten Strommarktbetreibers heranzuziehen, der für den betroffenen Tag den höchsten Handelsumsatz in der für Österreich relevanten Gebotszone ausweist. Konnte kein Preis ermittelt werden, ist der jeweilige Produktpreis des Vortages zu entrichten. Sollten negative Preise ermittelt werden, ist ein Preis von 1 Cent/MWh zu entrichten.

(3) Der für die Berechnung des zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumens maßgebende Marktpreis gemäß § 23 Abs. 5 wird durch den Mittelwert der im Kalenderjahr vor Vertragsabschluss gemäß Abs. 1 veröffentlichten vier Quartalswerte bestimmt.

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