§ 30 ÖSG 2012 Richtlinien für die Gewährung von Investitionszuschüssen

Ökostromgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2017 bis 31.12.9999

(1) Der Bundesminister für WirtschaftWissenschaft, FamilieForschung und JugendWirtschaft hat Richtlinien für die Durchführung der Gewährung von Investitionszuschüssen zu erlassen.

(2) Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über

1.

den Gegenstand des Investitionszuschusses;

2.

förderbare Investitionskosten, wobei insbesondere Kosten für Investitionen,

a)

die neben der Gewinnung von Energie auch für andere Zwecke benutzt werden (Doppelnutzung), oder

b)

die auch durch andere Bundes- oder Landesförderprogramme gefördert werden,

von der Förderbarkeit ausgeschlossen werden können, wenn dies einer effizienten Förderabwicklung oder der Einhaltung des Unionsrechts dient;

3.

persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen von Investitionszuschüssen;

4.

den Nachweis der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit des Vorhabens;

5.

das Verfahren zur Vergabe der Leistungen durch den Empfänger der Investitionszuschüsse, soweit erforderlich;

6.

Ausmaß und Art der Investitionszuschüsse;

7.

das Verfahren betreffend

a)

Ansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen);

b)

Auszahlungsmodus;

c)

Berichtslegung (Kontrollrechte);

d)

Einstellung und Rückforderung der gewährten Investitionszuschüsse;

8.

den Gerichtsstand.

(3) Bei der Erlassung der Richtlinien ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herzustellen. Die Richtlinien sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Diese Verlautbarung kann durch die Bekanntgabe der Erlassung der Richtlinien unter Angabe des Ortes ihres Aufliegens im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ersetzt werden.

Stand vor dem 26.07.2017

In Kraft vom 01.07.2012 bis 26.07.2017

(1) Der Bundesminister für WirtschaftWissenschaft, FamilieForschung und JugendWirtschaft hat Richtlinien für die Durchführung der Gewährung von Investitionszuschüssen zu erlassen.

(2) Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über

1.

den Gegenstand des Investitionszuschusses;

2.

förderbare Investitionskosten, wobei insbesondere Kosten für Investitionen,

a)

die neben der Gewinnung von Energie auch für andere Zwecke benutzt werden (Doppelnutzung), oder

b)

die auch durch andere Bundes- oder Landesförderprogramme gefördert werden,

von der Förderbarkeit ausgeschlossen werden können, wenn dies einer effizienten Förderabwicklung oder der Einhaltung des Unionsrechts dient;

3.

persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen von Investitionszuschüssen;

4.

den Nachweis der energiewirtschaftlichen Zweckmäßigkeit des Vorhabens;

5.

das Verfahren zur Vergabe der Leistungen durch den Empfänger der Investitionszuschüsse, soweit erforderlich;

6.

Ausmaß und Art der Investitionszuschüsse;

7.

das Verfahren betreffend

a)

Ansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen);

b)

Auszahlungsmodus;

c)

Berichtslegung (Kontrollrechte);

d)

Einstellung und Rückforderung der gewährten Investitionszuschüsse;

8.

den Gerichtsstand.

(3) Bei der Erlassung der Richtlinien ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herzustellen. Die Richtlinien sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Diese Verlautbarung kann durch die Bekanntgabe der Erlassung der Richtlinien unter Angabe des Ortes ihres Aufliegens im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ersetzt werden.

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