§ 18e MEG

Maß- und Eichgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Bei der Bundesministerin bzw. beim Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort können Beschwerden gegen Feststellungen notifizierter Stellen eingebracht werden.

(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat eine Beschwerde im Sinne des Abs. 1 zu prüfen und kann gegebenenfalls ein Verfahren gemäß § 18c Abs. 5 einleiten.

(3) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 festlegen.

  1. (1)Absatz einsBei der Bundesministerin bzw. beim Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft können Beschwerden gegen Feststellungen notifizierter Stellen eingebracht werden.
  2. (2)Absatz 2Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat eine Beschwerde im Sinne des Abs. 1 zu prüfen und kann gegebenenfalls ein Verfahren gemäß § 18c Abs. 5 einleiten.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat eine Beschwerde im Sinne des Absatz eins, zu prüfen und kann gegebenenfalls ein Verfahren gemäß Paragraph 18 c, Absatz 5, einleiten.
  3. (3)Absatz 3Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 festlegen.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren gemäß Absatz eins, festlegen.

Stand vor dem 27.12.2022

In Kraft vom 14.04.2021 bis 27.12.2022
(1) Bei der Bundesministerin bzw. beim Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort können Beschwerden gegen Feststellungen notifizierter Stellen eingebracht werden.

(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat eine Beschwerde im Sinne des Abs. 1 zu prüfen und kann gegebenenfalls ein Verfahren gemäß § 18c Abs. 5 einleiten.

(3) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 festlegen.

  1. (1)Absatz einsBei der Bundesministerin bzw. beim Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft können Beschwerden gegen Feststellungen notifizierter Stellen eingebracht werden.
  2. (2)Absatz 2Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat eine Beschwerde im Sinne des Abs. 1 zu prüfen und kann gegebenenfalls ein Verfahren gemäß § 18c Abs. 5 einleiten.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat eine Beschwerde im Sinne des Absatz eins, zu prüfen und kann gegebenenfalls ein Verfahren gemäß Paragraph 18 c, Absatz 5, einleiten.
  3. (3)Absatz 3Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 festlegen.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren gemäß Absatz eins, festlegen.

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