§ 22b GuKG Hospiz- und Palliativversorgung

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.04.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Hospiz- und Palliativversorgung umfasstbeinhaltet die Pflege und Begleitung von Menschen mit einer fortschreitenden, unheilbaren und/oder damit lebensbedrohlichen Erkrankung und von sterbenden Menschen sowie die Betreuung von deren An-Angehörige und Zugehörigensonstige nahestehende Personen vor dem Hintergrund eines umfassenden bio-psycho-sozialen Verständnisses von Krankheit unter Wahrung des Selbstbestimmungsrechts und Berücksichtigung des Patientenwillens mit dem, die das Ziel haben, die Lebensqualität zu verbessern, insbesondere durch

1.

das ErkennenIdentifikation des Bedarfs an Hospizversorgung und Vermindern von Risiken und Problembereichenspezialisierter Palliativpflege,

2.

die Informationssammlung zum Lebenswerdegangvorausschauende Planung zur Erfassung und zu den Lebenserfahrungen als Teil des Pflegeassessments (Biografiearbeit inBerücksichtigung der PflegeWünsche und Bedürfnisse für die letzte Lebensphase (advance care planning),

3.

psychosoziale Interventionen, insbesondere mittels wahrnehmungs-Erfassung und körperbezogenen sowie verhaltensorientierten Konzepten, kognitiver Stimulation bzw. kognitivem Training, Aktivitätsaufbau, AromapflegeBeurteilung von Intensität und EntlastungsstrategienVerlauf der Symptome,

4.

den Schutz vor Selbst-Mitwirkung beim Einsatz medikamentöser und Fremdgefährdungnicht-medikamentöser Therapien zur Symptomlinderung im gesamten Krankheitsverlauf einschließlich kontinuierlicher Evaluierung deren Wirkung,

5.

die ProgressionsverzögerungBeratung und/oder Schulung der Palliativpatienten und -patientinnen sowie deren Angehörige und sonstige nahestehende Personen im Umgang mit den Symptomen,

6.

das Monitoring der medikamentösen Symptombehandlung.kontinuierliche und enge Zusammenarbeit und Kommunikation mit verschiedenen Professionen, Disziplinen sowie Einrichtungen,

7.

Mitwirkung in der umfassenden multiprofessionellen Versorgungsplanung und Unterstützung im Zugang zu externen Ressourcen,

8.

Beistand in der Auseinandersetzung mit Krankheit, Abschied, Sterben und Tod.

Stand vor dem 24.04.2017

In Kraft vom 02.08.2016 bis 24.04.2017

(1) Die Hospiz- und Palliativversorgung umfasstbeinhaltet die Pflege und Begleitung von Menschen mit einer fortschreitenden, unheilbaren und/oder damit lebensbedrohlichen Erkrankung und von sterbenden Menschen sowie die Betreuung von deren An-Angehörige und Zugehörigensonstige nahestehende Personen vor dem Hintergrund eines umfassenden bio-psycho-sozialen Verständnisses von Krankheit unter Wahrung des Selbstbestimmungsrechts und Berücksichtigung des Patientenwillens mit dem, die das Ziel haben, die Lebensqualität zu verbessern, insbesondere durch

1.

das ErkennenIdentifikation des Bedarfs an Hospizversorgung und Vermindern von Risiken und Problembereichenspezialisierter Palliativpflege,

2.

die Informationssammlung zum Lebenswerdegangvorausschauende Planung zur Erfassung und zu den Lebenserfahrungen als Teil des Pflegeassessments (Biografiearbeit inBerücksichtigung der PflegeWünsche und Bedürfnisse für die letzte Lebensphase (advance care planning),

3.

psychosoziale Interventionen, insbesondere mittels wahrnehmungs-Erfassung und körperbezogenen sowie verhaltensorientierten Konzepten, kognitiver Stimulation bzw. kognitivem Training, Aktivitätsaufbau, AromapflegeBeurteilung von Intensität und EntlastungsstrategienVerlauf der Symptome,

4.

den Schutz vor Selbst-Mitwirkung beim Einsatz medikamentöser und Fremdgefährdungnicht-medikamentöser Therapien zur Symptomlinderung im gesamten Krankheitsverlauf einschließlich kontinuierlicher Evaluierung deren Wirkung,

5.

die ProgressionsverzögerungBeratung und/oder Schulung der Palliativpatienten und -patientinnen sowie deren Angehörige und sonstige nahestehende Personen im Umgang mit den Symptomen,

6.

das Monitoring der medikamentösen Symptombehandlung.kontinuierliche und enge Zusammenarbeit und Kommunikation mit verschiedenen Professionen, Disziplinen sowie Einrichtungen,

7.

Mitwirkung in der umfassenden multiprofessionellen Versorgungsplanung und Unterstützung im Zugang zu externen Ressourcen,

8.

Beistand in der Auseinandersetzung mit Krankheit, Abschied, Sterben und Tod.

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