§ 2b FTFG Aufgaben des Wissenschaftsfonds

Forschungs- und Technologieförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Dem Wissenschaftsfonds obliegen insbesondere nachstehende Aufgaben:

1.

Förderung von wissenschaftlichen Forschungsvorhaben einzelner oder mehrerer natürlicher oder juristischer Personen auf jede geeignete Weise im Wege der Abwicklung oder Durchführung von Förderungsprogrammen oder Förderungsmaßnahmen,

2.

widmungsgemäße Verwaltung der dem Wissenschaftsfonds zufließenden Mittel (§ 2a),

3.

jährliche Erstattung eines Berichtes über die TätigkeitUnterstützung und Beratung des Fonds im abgelaufenen Kalenderjahr und über die Lage der wissenschaftlichen Forschung (§ 2) sowie deren für das jeweils nächste Kalenderjahr zu erwartenden Bedarfe einschließlich einer längerfristigen Vorausschau über die Bedarfe der wissenschaftlichen Forschung, insbesondere unter Bedachtnahme auf deren kulturelle, soziale, wirtschaftliche und ökologische Bedeutung; der Bericht ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bis 31. März eines jeden Jahres vorzulegenBundes,

4.

Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedeutung der wissenschaftlichen Forschung und der Entwicklung und Erschließung der Künste und ihrer Förderung, insbesondere durch neue Formen partizipativer Kommunikation („Wissenschaftskommunikation“),

5.

AbwicklungTeilnahme an gemeinsamen europäischen und internationalen Programmen und Förderungsinstrumenten zugunsten von Forschungsförderungen und DurchführungForschung gemäß § 2 Abs. 1, wobei die Entscheidung über die Verwendung von Programmen auf vertraglicher Basis im Namen Mitteln gemäß § 2a Z 1 und auf Rechnung2 unter Berücksichtigung des Bundes nach Maßgabe von gesondert bereitzustellenden finanziellen Mittelnzuständigen Gremiums des jeweiligen europäischen oder im Namen und auf Rechnung Dritter sowieinternationalen Programms oder Förderungsinstruments erfolgt,

6.

Teilnahme an gemeinsamenVertretung der österreichischen Interessen gegenüber den relevanten europäischen und internationalen Programmen und Förderungsinstrumenten im Rahmen seines Wirkungsbereichs sowieInstitutionen im Auftrag der jeweils zuständigen Bundesministerin oder des jeweils zuständigen Bundesministers.Bundes sowie

7.

Evaluierungen der Leistungen und Analyse der Systemwirkungen der Programme im Aufgabenbereich.

(2) Für die Durchführung von Förderungsprogrammen oder -maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 und 5 mit Mitteln aufgrund einer Finanzierungsvereinbarung gemäß § 2a Z 1 ist vom Wissenschaftsfonds eine Förderungsrichtlinie zu erlassen, die insbesondere Bestimmungen

1.

zum Verfahren für die Festlegung von Förderungsprogrammen,

2.

zur Festlegung der Mindestinhalte der Förderungsprogramme, insbesondere

a)

zur Konkretisierung der Anforderungen gemäß Z 3 bis 10,

b)

zur Darstellung von Maßnahmen zur Vermeidung unerwünschter Mehrfachförderungen sowie

c)

zur Definition von Zielen, Indikatoren und zur Durchführung von Evaluierungen,

3.

zum Förderungsgegenstand,

4.

zur Förderungsart,

5.

zur Förderungshöhe,

6.

zu den allgemeinen Förderungsvoraussetzungen und Förderungsbedingungen,

7.

zu den förderbaren Kosten,

8.

zum Ablauf der Förderungsgewährung,

9.

zur Kontrolle und Auszahlung sowie

10.

zur Einstellung und Rückforderung von Förderungen

zu enthalten haben.

(3) Förderungsprogramme oder -maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 und 5, die nicht von der Finanzierungsvereinbarung gemäß § 2a Z 1 umfasst sind, dürfen vom Bund nur zur Abwicklung beauftragt werden. Für diese Förderungsprogramme oder -maßnahmen sind dem Bundeshaushaltsgesetz 2013 und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entsprechende Sonderrichtlinien von der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen und im Internet zu veröffentlichen.

(4) Im Anwendungsbereich von unmittelbar anwendbarem Unionsrecht dürfen sich Förderungsrichtlinien gemäß Abs. 2 und 3 auf Verweisungen auf das unmittelbar anwendbare Unionsrecht beschränken.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 17.05.2018 bis 31.12.2020

(1) Dem Wissenschaftsfonds obliegen insbesondere nachstehende Aufgaben:

1.

Förderung von wissenschaftlichen Forschungsvorhaben einzelner oder mehrerer natürlicher oder juristischer Personen auf jede geeignete Weise im Wege der Abwicklung oder Durchführung von Förderungsprogrammen oder Förderungsmaßnahmen,

2.

widmungsgemäße Verwaltung der dem Wissenschaftsfonds zufließenden Mittel (§ 2a),

3.

jährliche Erstattung eines Berichtes über die TätigkeitUnterstützung und Beratung des Fonds im abgelaufenen Kalenderjahr und über die Lage der wissenschaftlichen Forschung (§ 2) sowie deren für das jeweils nächste Kalenderjahr zu erwartenden Bedarfe einschließlich einer längerfristigen Vorausschau über die Bedarfe der wissenschaftlichen Forschung, insbesondere unter Bedachtnahme auf deren kulturelle, soziale, wirtschaftliche und ökologische Bedeutung; der Bericht ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bis 31. März eines jeden Jahres vorzulegenBundes,

4.

Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedeutung der wissenschaftlichen Forschung und der Entwicklung und Erschließung der Künste und ihrer Förderung, insbesondere durch neue Formen partizipativer Kommunikation („Wissenschaftskommunikation“),

5.

AbwicklungTeilnahme an gemeinsamen europäischen und internationalen Programmen und Förderungsinstrumenten zugunsten von Forschungsförderungen und DurchführungForschung gemäß § 2 Abs. 1, wobei die Entscheidung über die Verwendung von Programmen auf vertraglicher Basis im Namen Mitteln gemäß § 2a Z 1 und auf Rechnung2 unter Berücksichtigung des Bundes nach Maßgabe von gesondert bereitzustellenden finanziellen Mittelnzuständigen Gremiums des jeweiligen europäischen oder im Namen und auf Rechnung Dritter sowieinternationalen Programms oder Förderungsinstruments erfolgt,

6.

Teilnahme an gemeinsamenVertretung der österreichischen Interessen gegenüber den relevanten europäischen und internationalen Programmen und Förderungsinstrumenten im Rahmen seines Wirkungsbereichs sowieInstitutionen im Auftrag der jeweils zuständigen Bundesministerin oder des jeweils zuständigen Bundesministers.Bundes sowie

7.

Evaluierungen der Leistungen und Analyse der Systemwirkungen der Programme im Aufgabenbereich.

(2) Für die Durchführung von Förderungsprogrammen oder -maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 und 5 mit Mitteln aufgrund einer Finanzierungsvereinbarung gemäß § 2a Z 1 ist vom Wissenschaftsfonds eine Förderungsrichtlinie zu erlassen, die insbesondere Bestimmungen

1.

zum Verfahren für die Festlegung von Förderungsprogrammen,

2.

zur Festlegung der Mindestinhalte der Förderungsprogramme, insbesondere

a)

zur Konkretisierung der Anforderungen gemäß Z 3 bis 10,

b)

zur Darstellung von Maßnahmen zur Vermeidung unerwünschter Mehrfachförderungen sowie

c)

zur Definition von Zielen, Indikatoren und zur Durchführung von Evaluierungen,

3.

zum Förderungsgegenstand,

4.

zur Förderungsart,

5.

zur Förderungshöhe,

6.

zu den allgemeinen Förderungsvoraussetzungen und Förderungsbedingungen,

7.

zu den förderbaren Kosten,

8.

zum Ablauf der Förderungsgewährung,

9.

zur Kontrolle und Auszahlung sowie

10.

zur Einstellung und Rückforderung von Förderungen

zu enthalten haben.

(3) Förderungsprogramme oder -maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 und 5, die nicht von der Finanzierungsvereinbarung gemäß § 2a Z 1 umfasst sind, dürfen vom Bund nur zur Abwicklung beauftragt werden. Für diese Förderungsprogramme oder -maßnahmen sind dem Bundeshaushaltsgesetz 2013 und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entsprechende Sonderrichtlinien von der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen und im Internet zu veröffentlichen.

(4) Im Anwendungsbereich von unmittelbar anwendbarem Unionsrecht dürfen sich Förderungsrichtlinien gemäß Abs. 2 und 3 auf Verweisungen auf das unmittelbar anwendbare Unionsrecht beschränken.

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