Art. 2 EGVG

Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Wo in diesem Bundesgesetz, im AVG oder im VStG von Behörden gesprochen wird, sind darunter die VerwaltungsorganeVerwaltungsbehörden zu verstehen, für deren behördliches Verfahren diese Bundesgesetze gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 bzw. Z 2 gelten.

(2) Verwaltungsvorschriften im Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze sind alle die verschiedenen Gebiete der Verwaltung regelnden, von den im Abs. 1 bezeichneten Behörden zu vollziehenden Gesetze – dieses Bundesgesetz inbegriffen –, Verordnungen, Staatsverträge und unmittelbar geltenden Vorschriften des Unionsrechts.

(3) Verwaltungsübertretungen im Sinne des VStG sind die von den imin Art. I Abs. 1 bezeichneten2 Z 2 genannten Behörden zu ahndenden Übertretungen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.04.2012 bis 31.12.2013

(1) Wo in diesem Bundesgesetz, im AVG oder im VStG von Behörden gesprochen wird, sind darunter die VerwaltungsorganeVerwaltungsbehörden zu verstehen, für deren behördliches Verfahren diese Bundesgesetze gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 bzw. Z 2 gelten.

(2) Verwaltungsvorschriften im Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze sind alle die verschiedenen Gebiete der Verwaltung regelnden, von den im Abs. 1 bezeichneten Behörden zu vollziehenden Gesetze – dieses Bundesgesetz inbegriffen –, Verordnungen, Staatsverträge und unmittelbar geltenden Vorschriften des Unionsrechts.

(3) Verwaltungsübertretungen im Sinne des VStG sind die von den imin Art. I Abs. 1 bezeichneten2 Z 2 genannten Behörden zu ahndenden Übertretungen.

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