§ 1 DVPV-Inneres

Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung-Inneres

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

Nachgeordnete Dienststellen gemäß § 2 Abs. 3 DVG (Dienstbehörden I. Instanz) und gemäß § 2e Abs. 1a VBG (Personalstellen), die nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten geeignet sind, sind: die Landespolizeidirektionen.

1.

die Landespolizeidirektionen,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 233/2016)

3.

das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.2018

Nachgeordnete Dienststellen gemäß § 2 Abs. 3 DVG (Dienstbehörden I. Instanz) und gemäß § 2e Abs. 1a VBG (Personalstellen), die nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten geeignet sind, sind: die Landespolizeidirektionen.

1.

die Landespolizeidirektionen,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 233/2016)

3.

das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

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