§ 9a AufVo Schlussbestimmung

Aufnahmsverfahrensverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.01.2019 bis 31.12.9999

Im Jahr 2008 gelten § 3 Abs. 3 und § 3a Abs. 3 mitSoweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der Maßgabe, dass an die Stelle des 5. Montags nach den Semesterferienmit dem Inkrafttreten der 4. Montag nach den Semesterferien trittjeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.

Stand vor dem 09.01.2019

In Kraft vom 31.10.2007 bis 09.01.2019

Im Jahr 2008 gelten § 3 Abs. 3 und § 3a Abs. 3 mitSoweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der Maßgabe, dass an die Stelle des 5. Montags nach den Semesterferienmit dem Inkrafttreten der 4. Montag nach den Semesterferien trittjeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.

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