§ 6 AufVo Bewertung der Reihungskriterien

Aufnahmsverfahrensverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Reihung gemäß § 3 Abs. 3 und 6 Z 3 sowie § 3a Abs. 3 und 6 Z 3 hat nach den im § 5 genannten Kriterien in einem regional sinnvollen Verhältnis dieser zueinander und nachvollziehbar zu erfolgen, wobei die Reihungskriterien der Wohnortnähe (§ 5 Abs. 3) und des Besuches der Schule durch mindestens eine Schwester oder einen Bruder (§ 5 Abs. 4) im Verfahren zur Aufnahme in die 9. Schulstufe dem Reihungskriterium der Eignung (§ 5 Abs. 2) gegenüber nachzustellen sind. Die Bildungsdirektionen haben, wenn es im Hinblick auf den Einzugsbereich der Schulen und die regionalen Gegebenheiten erforderlich ist, für ihren Zuständigkeitsbereich ein regionales Konzept zu erstellen und dieses bei Bedarf (nach Häufigkeit von landesgrenzenüberschreitendem Schulbesuch) untereinander sowie hinsichtlich der Zentrallehranstalten mit dem Bundesministerium für UnterrichtBildung, KunstWissenschaft und KulturForschung abzustimmen. Das regionale Konzept ist bei der Beratung und Beschlussfassung über schulautonome Reihungskriterien zu Grunde zu legen.

(2) Erfolgt keine Festlegung von schulautonomen Reihungskriterien und können an Schulen, für die kein Schulsprengel besteht, aus Platzgründen nicht alle Aufnahmsbewerberinnen bzw. Aufnahmsbewerber aufgenommen werden, so sind jene abzuweisen, deren Schulweg zu einer anderen Schule gleicher Schulart (Schulform, Fachrichtung) kürzer oder weniger gefährlich und deren Aufnahme in diese Schule möglich ist. Diese Gründe für eine Abweisung sind jedoch nicht anzuwenden, wenn mindestens ein Bruder oder eine Schwester der Aufnahmsbewerberin bzw. des Aufnahmsbewerbers bereits Schüler bzw. Schülerin der betreffenden Schule ist.

(3) Wenn unter Bedachtnahme auf Abs. 2 nicht alle Aufnahmsbewerberinnen bzw. Aufnahmsbewerber in eine Schule, für die kein Schulsprengel besteht, aufgenommen werden können, sind alle Aufnahmsbewerberinnen bzw. Aufnahmsbewerber nach ihrer Eignung (§ 5 Abs. 2) zu reihen.

Stand vor dem 09.01.2019

In Kraft vom 01.01.2019 bis 09.01.2019

(1) Die Reihung gemäß § 3 Abs. 3 und 6 Z 3 sowie § 3a Abs. 3 und 6 Z 3 hat nach den im § 5 genannten Kriterien in einem regional sinnvollen Verhältnis dieser zueinander und nachvollziehbar zu erfolgen, wobei die Reihungskriterien der Wohnortnähe (§ 5 Abs. 3) und des Besuches der Schule durch mindestens eine Schwester oder einen Bruder (§ 5 Abs. 4) im Verfahren zur Aufnahme in die 9. Schulstufe dem Reihungskriterium der Eignung (§ 5 Abs. 2) gegenüber nachzustellen sind. Die Bildungsdirektionen haben, wenn es im Hinblick auf den Einzugsbereich der Schulen und die regionalen Gegebenheiten erforderlich ist, für ihren Zuständigkeitsbereich ein regionales Konzept zu erstellen und dieses bei Bedarf (nach Häufigkeit von landesgrenzenüberschreitendem Schulbesuch) untereinander sowie hinsichtlich der Zentrallehranstalten mit dem Bundesministerium für UnterrichtBildung, KunstWissenschaft und KulturForschung abzustimmen. Das regionale Konzept ist bei der Beratung und Beschlussfassung über schulautonome Reihungskriterien zu Grunde zu legen.

(2) Erfolgt keine Festlegung von schulautonomen Reihungskriterien und können an Schulen, für die kein Schulsprengel besteht, aus Platzgründen nicht alle Aufnahmsbewerberinnen bzw. Aufnahmsbewerber aufgenommen werden, so sind jene abzuweisen, deren Schulweg zu einer anderen Schule gleicher Schulart (Schulform, Fachrichtung) kürzer oder weniger gefährlich und deren Aufnahme in diese Schule möglich ist. Diese Gründe für eine Abweisung sind jedoch nicht anzuwenden, wenn mindestens ein Bruder oder eine Schwester der Aufnahmsbewerberin bzw. des Aufnahmsbewerbers bereits Schüler bzw. Schülerin der betreffenden Schule ist.

(3) Wenn unter Bedachtnahme auf Abs. 2 nicht alle Aufnahmsbewerberinnen bzw. Aufnahmsbewerber in eine Schule, für die kein Schulsprengel besteht, aufgenommen werden können, sind alle Aufnahmsbewerberinnen bzw. Aufnahmsbewerber nach ihrer Eignung (§ 5 Abs. 2) zu reihen.

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