§ 36 AsylG 2005 Verordnung der Bundesregierung

Asylgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.05.2016 bis 31.12.9999

(1) Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung,Stellt die Bundesregierung im Einvernehmen mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen einedem Hauptausschuss des Nationalrates mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung kommtVerordnung fest, dass die aufschiebende Wirkung nur zuAufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt wirdsind die Bestimmungen dieses Abschnittes während der Gültigkeitsdauer dieser Verordnung und der Durchführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen (§ 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlass des Grenzübertrittes (Grenzkontrollgesetzes – GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996) anzuwenden. §§ 17 und 18 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, sind in Bezug auf die Erlassung und Verlängerung dieser Verordnung und jener nach § 37 nicht anwendbar. Die Sonderbestimmungen für das Flughafenverfahren (3. Abschnitt) bleiben von diesem Abschnitt unberührt.

(2) Der Beschwerde gegen andere EntscheidungenDie Feststellung, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der damit verbundenen Ausweisung kommtSchutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, hat die aufschiebende WirkungBundesregierung gegenüber dem Hauptausschuss des Nationalrates schriftlich zu begründen. Dabei ist besonders auf die Anzahl von Fremden, wenn sie nicht aberkanntdie einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, und auf jene staatlichen Systeme einzugehen, deren Funktionieren durch die aktuellen Migrationsbewegungen beeinträchtigt wird.

(3) Wird gegenDie Verordnung nach Abs. 1 kann für eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nurGültigkeitsdauer von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkungbis zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.

(4) Kommt einer Beschwerde gegen eine Ausweisung die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist die Ausweisung durchsetzbar. Mit der Durchführung der diese Ausweisung umsetzenden Abschiebung oder Zurückschiebung ist sechs Monaten erlassen und höchstens drei Mal um jeweils bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Beschwerdevorlage zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzensechs Monate verlängert werden.

(5) Wird eine Beschwerde gegen eine durchsetzbare Entscheidung ergriffen oder einer solchen die aufschiebende Wirkung zuerkannt, hat im ersten Fall das Bundesasylamt und im zweiten Fall der Asylgerichtshof die zuständige Fremdenpolizeibehörde zu verständigen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.04.2009 bis 31.12.2013

(1) Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung,Stellt die Bundesregierung im Einvernehmen mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen einedem Hauptausschuss des Nationalrates mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung kommtVerordnung fest, dass die aufschiebende Wirkung nur zuAufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt wirdsind die Bestimmungen dieses Abschnittes während der Gültigkeitsdauer dieser Verordnung und der Durchführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen (§ 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlass des Grenzübertrittes (Grenzkontrollgesetzes – GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996) anzuwenden. §§ 17 und 18 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, sind in Bezug auf die Erlassung und Verlängerung dieser Verordnung und jener nach § 37 nicht anwendbar. Die Sonderbestimmungen für das Flughafenverfahren (3. Abschnitt) bleiben von diesem Abschnitt unberührt.

(2) Der Beschwerde gegen andere EntscheidungenDie Feststellung, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der damit verbundenen Ausweisung kommtSchutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, hat die aufschiebende WirkungBundesregierung gegenüber dem Hauptausschuss des Nationalrates schriftlich zu begründen. Dabei ist besonders auf die Anzahl von Fremden, wenn sie nicht aberkanntdie einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, und auf jene staatlichen Systeme einzugehen, deren Funktionieren durch die aktuellen Migrationsbewegungen beeinträchtigt wird.

(3) Wird gegenDie Verordnung nach Abs. 1 kann für eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nurGültigkeitsdauer von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkungbis zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.

(4) Kommt einer Beschwerde gegen eine Ausweisung die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist die Ausweisung durchsetzbar. Mit der Durchführung der diese Ausweisung umsetzenden Abschiebung oder Zurückschiebung ist sechs Monaten erlassen und höchstens drei Mal um jeweils bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Beschwerdevorlage zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzensechs Monate verlängert werden.

(5) Wird eine Beschwerde gegen eine durchsetzbare Entscheidung ergriffen oder einer solchen die aufschiebende Wirkung zuerkannt, hat im ersten Fall das Bundesasylamt und im zweiten Fall der Asylgerichtshof die zuständige Fremdenpolizeibehörde zu verständigen.

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