§ 12 AFV Pflichten anderer Anfallstellen von Altfahrzeugen und Altbauteilen

Altfahrzeugeverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.06.2010 bis 31.12.9999
Pflichten anderer Anfallstellen von Altfahrzeugen und Altbauteilen

(1) Wer Fahrzeuge gewerblich übernimmt und bei dem entweder Altfahrzeuge oder Altbauteile aus Reparaturen anfallen, hat

1.

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse der Anfallstelle, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum des Anfalls der Altfahrzeuge, gesammelt pro Kalenderjahr, binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Anlage 4 zu melden,

2.

sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet wird, und

3.

sämtliche Altfahrzeuge und Altbauteile aus Reparaturen entsprechend der Anlage 1 zu lagern und zu behandeln.

(2) Sämtliche angefallene Altfahrzeuge oder Altbauteile sind spätestensVerpflichtete gemäß Abs. 1 haben bis zum Ende des auf den Zeitpunkt des Anfalls folgenden Kalenderjahres zu verwerten oder zu beseitigen.

1.

sämtliche Altfahrzeuge einem Hersteller oder Importeur oder einem gemäß § 11 Abs. 1 Verpflichteten zu übergeben und

2.

sämtliche anfallende Altbauteile aus Reparaturen einer Verwertung oder Beseitigung zuzuführen.

Stand vor dem 16.06.2010

In Kraft vom 01.07.2005 bis 16.06.2010
Pflichten anderer Anfallstellen von Altfahrzeugen und Altbauteilen

(1) Wer Fahrzeuge gewerblich übernimmt und bei dem entweder Altfahrzeuge oder Altbauteile aus Reparaturen anfallen, hat

1.

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse der Anfallstelle, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum des Anfalls der Altfahrzeuge, gesammelt pro Kalenderjahr, binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Anlage 4 zu melden,

2.

sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet wird, und

3.

sämtliche Altfahrzeuge und Altbauteile aus Reparaturen entsprechend der Anlage 1 zu lagern und zu behandeln.

(2) Sämtliche angefallene Altfahrzeuge oder Altbauteile sind spätestensVerpflichtete gemäß Abs. 1 haben bis zum Ende des auf den Zeitpunkt des Anfalls folgenden Kalenderjahres zu verwerten oder zu beseitigen.

1.

sämtliche Altfahrzeuge einem Hersteller oder Importeur oder einem gemäß § 11 Abs. 1 Verpflichteten zu übergeben und

2.

sämtliche anfallende Altbauteile aus Reparaturen einer Verwertung oder Beseitigung zuzuführen.

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