§ 11 AFV Pflichten der Erstübernehmer

Altfahrzeugeverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.03.2012 bis 31.12.9999

(1) Jeder Erstübernehmer, soweit er nicht Hersteller oder Importeur ist, und jeder sonstige Fahrzeughändler hat für jene Altfahrzeuge, die er nicht im Auftrag eines Herstellers, Importeurs oder Systems gemäß § 6 übernimmt, zusätzlich zu den Pflichten des § 10 folgende Wiederverwendungs- und Verwertungsziele bezogen auf die Gesamtanzahl der im Kalenderjahr in einer Shredderanlage behandelten Altfahrzeuge zu erreichen und dies bis spätestens 21. April des darauf folgenden Kalenderjahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß Anlage 4 zu melden:

1.

Bis spätestens 1. Jänner 2006 sind mindestens 85% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge pro Kalenderjahr wieder zu verwenden oder zu verwerten. Der Anteil der Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung muss pro Kalenderjahr mindestens 80% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge betragen.

2.

Bis spätestens 1. Jänner 2015 sind mindestens 95% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge pro Kalenderjahr wieder zu verwenden oder zu verwerten. Der Anteil der Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung muss pro Kalenderjahr mindestens 85% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge betragen.

(1a) Zum Nachweis der Verwertungsquote gemäß Abs. 1 haben Erstübernehmer einen Bericht über die Verwertungsbeiträge aus den jeweiligen Shredderbilanzen gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 sowie für den Fall, dass auch Massenströme aus der Aufbereitung von Postshredderfraktionen für die Erreichung der Verwertungsquoten erforderlich sind, einen Bericht über die Verwertungsbeiträge aus den Postshredderfraktionen zu übermitteln.

(2) Die Übernahme eines Altfahrzeuges gemäß Abs. 1 von einem Halter oder Eigentümer hat zumindest unentgeltlich zu erfolgen. Wenn wesentliche, den Wert eines Altfahrzeuges bestimmende Bauteile, insbesondere Motor, Getriebe, Katalysator, Fahrwerk oder Karosserie, fehlen oder dem Altfahrzeug Abfälle hinzugefügt wurden, kann die Rücknahme zum Ausgleich des Wertverlustes entgeltlich erfolgen.

(3) Bei der Übernahme eines Altfahrzeuges gemäß Abs. 1 ist dem Halter oder Eigentümer bei Ablieferung des Altfahrzeuges zur Vorlage bei der Abmeldung ein Verwertungsnachweis gemäß Anlage 3 auszustellen. Eine Kopie des Verwertungsnachweises verbleibt bei der ausstellenden Stelle und ist von dieser zumindest sieben Jahre aufzubewahren.

(4) Verpflichtete gemäß Abs. 1 haben sicherzustellen, dass sämtliche zurückgenommenen Altfahrzeuge spätestens bis zum Ende des zweiten auf die Rücknahme folgenden Kalenderjahres einer Behandlung in einer Shredderanlage zugeführt werden.

(5) Erstübernehmer können die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2, Abs. 1a und Abs. 4 an ein Sammel- und Verwertungssystem für Altfahrzeuge vertraglich überbinden, wodurch diese Verpflichtungen auf den Betreiber dieses Systems übergehen.

Stand vor dem 06.03.2012

In Kraft vom 17.06.2010 bis 06.03.2012

(1) Jeder Erstübernehmer, soweit er nicht Hersteller oder Importeur ist, und jeder sonstige Fahrzeughändler hat für jene Altfahrzeuge, die er nicht im Auftrag eines Herstellers, Importeurs oder Systems gemäß § 6 übernimmt, zusätzlich zu den Pflichten des § 10 folgende Wiederverwendungs- und Verwertungsziele bezogen auf die Gesamtanzahl der im Kalenderjahr in einer Shredderanlage behandelten Altfahrzeuge zu erreichen und dies bis spätestens 21. April des darauf folgenden Kalenderjahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß Anlage 4 zu melden:

1.

Bis spätestens 1. Jänner 2006 sind mindestens 85% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge pro Kalenderjahr wieder zu verwenden oder zu verwerten. Der Anteil der Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung muss pro Kalenderjahr mindestens 80% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge betragen.

2.

Bis spätestens 1. Jänner 2015 sind mindestens 95% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge pro Kalenderjahr wieder zu verwenden oder zu verwerten. Der Anteil der Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung muss pro Kalenderjahr mindestens 85% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge betragen.

(1a) Zum Nachweis der Verwertungsquote gemäß Abs. 1 haben Erstübernehmer einen Bericht über die Verwertungsbeiträge aus den jeweiligen Shredderbilanzen gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 sowie für den Fall, dass auch Massenströme aus der Aufbereitung von Postshredderfraktionen für die Erreichung der Verwertungsquoten erforderlich sind, einen Bericht über die Verwertungsbeiträge aus den Postshredderfraktionen zu übermitteln.

(2) Die Übernahme eines Altfahrzeuges gemäß Abs. 1 von einem Halter oder Eigentümer hat zumindest unentgeltlich zu erfolgen. Wenn wesentliche, den Wert eines Altfahrzeuges bestimmende Bauteile, insbesondere Motor, Getriebe, Katalysator, Fahrwerk oder Karosserie, fehlen oder dem Altfahrzeug Abfälle hinzugefügt wurden, kann die Rücknahme zum Ausgleich des Wertverlustes entgeltlich erfolgen.

(3) Bei der Übernahme eines Altfahrzeuges gemäß Abs. 1 ist dem Halter oder Eigentümer bei Ablieferung des Altfahrzeuges zur Vorlage bei der Abmeldung ein Verwertungsnachweis gemäß Anlage 3 auszustellen. Eine Kopie des Verwertungsnachweises verbleibt bei der ausstellenden Stelle und ist von dieser zumindest sieben Jahre aufzubewahren.

(4) Verpflichtete gemäß Abs. 1 haben sicherzustellen, dass sämtliche zurückgenommenen Altfahrzeuge spätestens bis zum Ende des zweiten auf die Rücknahme folgenden Kalenderjahres einer Behandlung in einer Shredderanlage zugeführt werden.

(5) Erstübernehmer können die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2, Abs. 1a und Abs. 4 an ein Sammel- und Verwertungssystem für Altfahrzeuge vertraglich überbinden, wodurch diese Verpflichtungen auf den Betreiber dieses Systems übergehen.

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