§ 6 AFV Sammel- und Verwertungssysteme

Altfahrzeugeverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.06.2010 bis 31.12.9999

(1) Ein Sammel- und Verwertungssystem für Altfahrzeuge hat die Sammlung und Verwertung derjenigen Altfahrzeuge sicherzustellen, für die Verträge mit den gemäß § 5 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Verpflichteten abgeschlossen wurden.

(2) Die Tarife eines Ein solches Sammel- und Verwertungssystems sind auf Grund einer nachvollziehbaren Kostenkalkulation so zu gestalten, dassVerwertungssystem hat die KostenErfüllung der Sammlung und VerwertungMeldepflichten derjenigen AltfahrzeugeBehandler von Altfahrzeugen sicherzustellen, die innerhalb eines Kalenderjahres zurückgenommen und verwertet werden, auf diejenigen neuen Fahrzeuge, die im jeweiligen Vergleichszeitraum in Verkehr gesetzt werden, umgelegt werden Meldepflichten gemäß § 10 Abs. 5 vertraglich überbunden haben.

(UmlageverfahrenAnm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/2010).

(3) Der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems hat unbeschadet der vertraglich übernommenen Nachweispflichten zum Nachweis der ordnungsgemäßen Geschäftstätigkeit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jedenfalls jährlich bis zum 21. April des darauf folgenden Jahres zu übermitteln:

1.

eine Aufstellung der Vertragsnehmer, einschließlich Name, Anschrift, Anzahlsowie der jeweils in Verkehr gesetzten FahrzeugeMarken, hinsichtlich der eine Teilnahme an diesem System erfolgt ist, und

sowie der Marken, hinsichtlich der eine Teilnahme an diesem System erfolgt ist, und

2.

einen Tätigkeitsbericht.

(4) Weiters hat der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems jährlich bis spätestens 10. September jeden Jahres einen Geschäftsbericht (jedenfalls den um die Anlage erweiterten Jahresabschluss) über das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln.

(5) Der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems hat die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Vor einer Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind diese an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

(6) Ein Sammel- und Verwertungssystem hat im Rahmen des Systemteilnahmevertrages die von Systemteilnehmern im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erbrachten Rücknahmen von Altfahrzeugen und Wiederverwendungs- sowie Behandlungsleistungen für Altfahrzeuge zu berücksichtigen, soweit sie der Erfüllung der übernommenen Pflichten dieses Sammel- und Verwertungssystems nicht entgegenstehen.

Stand vor dem 16.06.2010

In Kraft vom 01.07.2005 bis 16.06.2010

(1) Ein Sammel- und Verwertungssystem für Altfahrzeuge hat die Sammlung und Verwertung derjenigen Altfahrzeuge sicherzustellen, für die Verträge mit den gemäß § 5 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Verpflichteten abgeschlossen wurden.

(2) Die Tarife eines Ein solches Sammel- und Verwertungssystems sind auf Grund einer nachvollziehbaren Kostenkalkulation so zu gestalten, dassVerwertungssystem hat die KostenErfüllung der Sammlung und VerwertungMeldepflichten derjenigen AltfahrzeugeBehandler von Altfahrzeugen sicherzustellen, die innerhalb eines Kalenderjahres zurückgenommen und verwertet werden, auf diejenigen neuen Fahrzeuge, die im jeweiligen Vergleichszeitraum in Verkehr gesetzt werden, umgelegt werden Meldepflichten gemäß § 10 Abs. 5 vertraglich überbunden haben.

(UmlageverfahrenAnm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/2010).

(3) Der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems hat unbeschadet der vertraglich übernommenen Nachweispflichten zum Nachweis der ordnungsgemäßen Geschäftstätigkeit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jedenfalls jährlich bis zum 21. April des darauf folgenden Jahres zu übermitteln:

1.

eine Aufstellung der Vertragsnehmer, einschließlich Name, Anschrift, Anzahlsowie der jeweils in Verkehr gesetzten FahrzeugeMarken, hinsichtlich der eine Teilnahme an diesem System erfolgt ist, und

sowie der Marken, hinsichtlich der eine Teilnahme an diesem System erfolgt ist, und

2.

einen Tätigkeitsbericht.

(4) Weiters hat der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems jährlich bis spätestens 10. September jeden Jahres einen Geschäftsbericht (jedenfalls den um die Anlage erweiterten Jahresabschluss) über das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln.

(5) Der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems hat die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Vor einer Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind diese an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

(6) Ein Sammel- und Verwertungssystem hat im Rahmen des Systemteilnahmevertrages die von Systemteilnehmern im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erbrachten Rücknahmen von Altfahrzeugen und Wiederverwendungs- sowie Behandlungsleistungen für Altfahrzeuge zu berücksichtigen, soweit sie der Erfüllung der übernommenen Pflichten dieses Sammel- und Verwertungssystems nicht entgegenstehen.

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