§ 30 IG 2015 Durchsetzung von behördlichen Entscheidungen

Islamgesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2021 bis 31.12.9999
§ 30.Paragraph 30,

Zur Durchsetzung von Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz kann die Behörde mit Bescheid gesetz-, verfassungs- oder statutenwidrige Beschlüsse aufheben, Geldbußen in angemessener Höhe verhängen sowie andere gesetzlich vorgesehene Mittel einsetzen.

  1. (1)Absatz einsBei Verstößen gegen
    1. 1.Ziffer eins§ 4 Abs. 3 und 4,Paragraph 4, Absatz 3 und 4,
    2. 2.Ziffer 2§ 6 Abs. 2,Paragraph 6, Absatz 2,,
    3. 3.Ziffer 3§ 7 Z 4 und 5,Paragraph 7, Ziffer 4 und 5,
    4. 4.Ziffer 4§§ 14 und 21,Paragraphen 14 und 21,
    5. 5.Ziffer 5§ 23 Abs. 2 oderParagraph 23, Absatz 2, oder
    6. 6.Ziffer 6§ 25 Abs. 2 und 5Paragraph 25, Absatz 2 und 5
    ordnet der Bundeskanzler mit Bescheid an, binnen angemessener Frist gesetzwidriges Verhalten zu unterlassen oder die zur Herstellung eines gesetzeskonformen Zustands erforderlichen Maßnahmen zu setzen.
  2. (2)Absatz 2Geldmittel, die entgegen der Bestimmung des § 6 Abs. 2 aufgebracht wurden, können für verfallen erklärt werden.Geldmittel, die entgegen der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, aufgebracht wurden, können für verfallen erklärt werden.
  3. (3)Absatz 3Zur Vollstreckung von Bescheiden nach Abs. 1 können die Bezirksverwaltungsbehörden abweichend von § 5 Abs. 3 und 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991, Geldbußen bei festgestellten VerstößenZur Vollstreckung von Bescheiden nach Absatz eins, können die Bezirksverwaltungsbehörden abweichend von Paragraph 5, Absatz 3 und 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, Geldbußen bei festgestellten Verstößen
    1. 1.Ziffer einsgegen § 6 Abs. 2 bis zum Geldwert jener Mittel, welche gesetzwidrig im Ausland aufgebracht wurden,gegen Paragraph 6, Absatz 2 bis zum Geldwert jener Mittel, welche gesetzwidrig im Ausland aufgebracht wurden,
    2. 2.Ziffer 2soweit sich ein Geldwert nach Z 1 nicht bestimmten lässt, bis 3 600 Euro,soweit sich ein Geldwert nach Ziffer eins, nicht bestimmten lässt, bis 3 600 Euro,
    3. 3.Ziffer 3gegen § 25 Abs. 5 bis zu 3 600 Euro,gegen Paragraph 25, Absatz 5 bis zu 3 600 Euro,
    4. 4.Ziffer 4nach Z 3 durch Religionsgesellschaften bis zu 36 000 Euro,nach Ziffer 3, durch Religionsgesellschaften bis zu 36 000 Euro,
    verhängen.

Stand vor dem 26.07.2021

In Kraft vom 31.03.2015 bis 26.07.2021
§ 30.Paragraph 30,

Zur Durchsetzung von Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz kann die Behörde mit Bescheid gesetz-, verfassungs- oder statutenwidrige Beschlüsse aufheben, Geldbußen in angemessener Höhe verhängen sowie andere gesetzlich vorgesehene Mittel einsetzen.

  1. (1)Absatz einsBei Verstößen gegen
    1. 1.Ziffer eins§ 4 Abs. 3 und 4,Paragraph 4, Absatz 3 und 4,
    2. 2.Ziffer 2§ 6 Abs. 2,Paragraph 6, Absatz 2,,
    3. 3.Ziffer 3§ 7 Z 4 und 5,Paragraph 7, Ziffer 4 und 5,
    4. 4.Ziffer 4§§ 14 und 21,Paragraphen 14 und 21,
    5. 5.Ziffer 5§ 23 Abs. 2 oderParagraph 23, Absatz 2, oder
    6. 6.Ziffer 6§ 25 Abs. 2 und 5Paragraph 25, Absatz 2 und 5
    ordnet der Bundeskanzler mit Bescheid an, binnen angemessener Frist gesetzwidriges Verhalten zu unterlassen oder die zur Herstellung eines gesetzeskonformen Zustands erforderlichen Maßnahmen zu setzen.
  2. (2)Absatz 2Geldmittel, die entgegen der Bestimmung des § 6 Abs. 2 aufgebracht wurden, können für verfallen erklärt werden.Geldmittel, die entgegen der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, aufgebracht wurden, können für verfallen erklärt werden.
  3. (3)Absatz 3Zur Vollstreckung von Bescheiden nach Abs. 1 können die Bezirksverwaltungsbehörden abweichend von § 5 Abs. 3 und 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991, Geldbußen bei festgestellten VerstößenZur Vollstreckung von Bescheiden nach Absatz eins, können die Bezirksverwaltungsbehörden abweichend von Paragraph 5, Absatz 3 und 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, Geldbußen bei festgestellten Verstößen
    1. 1.Ziffer einsgegen § 6 Abs. 2 bis zum Geldwert jener Mittel, welche gesetzwidrig im Ausland aufgebracht wurden,gegen Paragraph 6, Absatz 2 bis zum Geldwert jener Mittel, welche gesetzwidrig im Ausland aufgebracht wurden,
    2. 2.Ziffer 2soweit sich ein Geldwert nach Z 1 nicht bestimmten lässt, bis 3 600 Euro,soweit sich ein Geldwert nach Ziffer eins, nicht bestimmten lässt, bis 3 600 Euro,
    3. 3.Ziffer 3gegen § 25 Abs. 5 bis zu 3 600 Euro,gegen Paragraph 25, Absatz 5 bis zu 3 600 Euro,
    4. 4.Ziffer 4nach Z 3 durch Religionsgesellschaften bis zu 36 000 Euro,nach Ziffer 3, durch Religionsgesellschaften bis zu 36 000 Euro,
    verhängen.

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