§ 28 ADBG 2007 (weggefallen)

Anti-Doping-Bundesgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
Für die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 bei der Rechtskommission, der Allgemeinen Ärztekommission, der Zahnärztekommission der Veterinärmedizinischen Kommission und der Unabhängigen Schiedskommission anhängigen Verfahren ist das Anti-Doping-Bundesgesetzes§ 28 ADBG 2007 (ADBG), BGBlseit 31.12.2020 weggefallen. I Nr. 30, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Dies gilt nicht für Verfahren wegen eines Verstoßes nach § 1 Abs. 2 Z 3 gemäß der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 geltenden Rechtslage. In diesen Fällen ist § 1 Abs. 2 Z 4 in der ab 1. Jänner 2015 geltenden Fassung anzuwenden mit der Maßgabe, dass der verfahrensgegenständliche Verstoß als Kontroll- (§ 1a Z 11) oder Meldepflichtversäumnis (§ 1a Z 13) gilt.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2020
Für die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 bei der Rechtskommission, der Allgemeinen Ärztekommission, der Zahnärztekommission der Veterinärmedizinischen Kommission und der Unabhängigen Schiedskommission anhängigen Verfahren ist das Anti-Doping-Bundesgesetzes§ 28 ADBG 2007 (ADBG), BGBlseit 31.12.2020 weggefallen. I Nr. 30, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Dies gilt nicht für Verfahren wegen eines Verstoßes nach § 1 Abs. 2 Z 3 gemäß der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 geltenden Rechtslage. In diesen Fällen ist § 1 Abs. 2 Z 4 in der ab 1. Jänner 2015 geltenden Fassung anzuwenden mit der Maßgabe, dass der verfahrensgegenständliche Verstoß als Kontroll- (§ 1a Z 11) oder Meldepflichtversäumnis (§ 1a Z 13) gilt.

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