Anl. 18 AllgStrSchV (weggefallen)

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
Meldepflichtige Ereignisse

Meldepflichtige Ereignisse in Sinne des § 79f Abs. 2 sind insbesondere:

Nicht genehmigte Ableitungen radioaktiver Stoffe;

Ereignisbedingte Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung;

Kontaminationen im Überwachungsbereich, die das 100-Fache der Werte in Anlage 9 überschreiten;

Kontaminationen im Kontrollbereich, die das 1000-Fache der Werte in Anlage 9 überschreiten;

Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle von wichtigen Systemen mit erheblichen Auswirkungen auf die Sicherheit der Anlage;

Sicherheitstechnisch bedeutsame Ereignisse beim Transport von Abfällen;

Sicherheitstechnisch bedeutsame Einwirkungen von außen (zB Erdbeben oder Hochwasser), sofern sie eines der unter den ersten vier Punkten genannten Ereignisse hervorrufen oder die Funktionstüchtigkeit der Anlage beeinträchtigen;

Sicherheitstechnisch bedeutsame anlageninterne Ereignisse (zB Brand), sofern sie eines der unter den ersten vier Punkten genannten Ereignisse hervorrufen oder die Funktionstüchtigkeit der Anlage beeinträchtigen;

Personenkontaminationen, die eine medizinische Betreuung erfordern;

Überschreitungen der Dosisgrenzwerte.

Anl. 18 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 12.02.2015 bis 31.07.2020
Meldepflichtige Ereignisse

Meldepflichtige Ereignisse in Sinne des § 79f Abs. 2 sind insbesondere:

Nicht genehmigte Ableitungen radioaktiver Stoffe;

Ereignisbedingte Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung;

Kontaminationen im Überwachungsbereich, die das 100-Fache der Werte in Anlage 9 überschreiten;

Kontaminationen im Kontrollbereich, die das 1000-Fache der Werte in Anlage 9 überschreiten;

Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle von wichtigen Systemen mit erheblichen Auswirkungen auf die Sicherheit der Anlage;

Sicherheitstechnisch bedeutsame Ereignisse beim Transport von Abfällen;

Sicherheitstechnisch bedeutsame Einwirkungen von außen (zB Erdbeben oder Hochwasser), sofern sie eines der unter den ersten vier Punkten genannten Ereignisse hervorrufen oder die Funktionstüchtigkeit der Anlage beeinträchtigen;

Sicherheitstechnisch bedeutsame anlageninterne Ereignisse (zB Brand), sofern sie eines der unter den ersten vier Punkten genannten Ereignisse hervorrufen oder die Funktionstüchtigkeit der Anlage beeinträchtigen;

Personenkontaminationen, die eine medizinische Betreuung erfordern;

Überschreitungen der Dosisgrenzwerte.

Anl. 18 AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen.

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