§ 79f AllgStrSchV (weggefallen)

Allgemeine Strahlenschutzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Bewilligungsinhaber hat eine lückenlose Dokumentation der gesammelten, aufgearbeiteten, konditionierten und zwischengelagerten radioaktiven Abfälle mittels einer elektronischen Datenbank zu führen, die für die Behörde jederzeit einsehbar ist§ 79f AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen. Die Dokumentation ist sicher aufzubewahren und die Informationen müssen jederzeit zugänglich, verständlich und nachvollziehbar sein.

(2) Der Bewilligungsinhaber hat sicherzustellen, dass laufend jene Aufzeichnungen geführt werden, die für die Beurteilung der Sicherheit des Betriebes der Behandlungsanlage maßgebend sind. Die Aufzeichnungen haben auch jene Angaben zu enthalten, die für die Rekonstruktion der Ursachen und des Ablaufes meldepflichtiger Ereignisse im Sinne der Anlage 18 erforderlich sind. Die Aufzeichnungen sind mindestens 30 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde, der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde und dem zuständigen Träger der Unfallversicherung vorzulegen.

(3) Meldepflichtige Ereignisse sind unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Die Meldung hat die für die Beurteilung der Situation notwendigen Angaben zu enthalten. Zusätzlich gelten die Meldepflichten an das Zentrale Störfallregister gemäß § 94.

(4) Die Meldepflichten bei Eintritt einer radiologischen Notstandssituation gemäß Interventionsverordnung, BGBl. II Nr. 145/2007, sowie die Bestimmungen der Störfallinformationsverordnung, BGBl. Nr. 391/1994, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.

Stand vor dem 31.07.2020

In Kraft vom 12.02.2015 bis 31.07.2020
(1) Der Bewilligungsinhaber hat eine lückenlose Dokumentation der gesammelten, aufgearbeiteten, konditionierten und zwischengelagerten radioaktiven Abfälle mittels einer elektronischen Datenbank zu führen, die für die Behörde jederzeit einsehbar ist§ 79f AllgStrSchV seit 31.07.2020 weggefallen. Die Dokumentation ist sicher aufzubewahren und die Informationen müssen jederzeit zugänglich, verständlich und nachvollziehbar sein.

(2) Der Bewilligungsinhaber hat sicherzustellen, dass laufend jene Aufzeichnungen geführt werden, die für die Beurteilung der Sicherheit des Betriebes der Behandlungsanlage maßgebend sind. Die Aufzeichnungen haben auch jene Angaben zu enthalten, die für die Rekonstruktion der Ursachen und des Ablaufes meldepflichtiger Ereignisse im Sinne der Anlage 18 erforderlich sind. Die Aufzeichnungen sind mindestens 30 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde, der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörde und dem zuständigen Träger der Unfallversicherung vorzulegen.

(3) Meldepflichtige Ereignisse sind unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Die Meldung hat die für die Beurteilung der Situation notwendigen Angaben zu enthalten. Zusätzlich gelten die Meldepflichten an das Zentrale Störfallregister gemäß § 94.

(4) Die Meldepflichten bei Eintritt einer radiologischen Notstandssituation gemäß Interventionsverordnung, BGBl. II Nr. 145/2007, sowie die Bestimmungen der Störfallinformationsverordnung, BGBl. Nr. 391/1994, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.

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