§ 118b UG (weggefallen)

Universitätsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Realisierung bzw§ 118b UG seit 30.09.2021 weggefallen. Finanzierung von Immobilienprojekten ist zwischen der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der betreffenden Universität zu vereinbaren.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann nach Maßgabe des aktuellen budgetären Handlungsspielraumes, der Prioritätenreihung des Bauleitplanes, der Angemessenheit der finanziellen Bewertungen, der hochschulpolitischen Schwerpunktsetzung sowie der allgemeinen volkswirtschaftlichen Lage die Freigaben für einzelne Projekte erteilen.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen das Verfahren für die Projektplanung und -abwicklung durch Verordnung regeln, wobei insbesondere Regelungen über die einzelnen Verfahrensschritte, die in der Projektbeschreibung anzuwendenden Berechnungsgrundlagen (§ 118a Abs. 4), die Aufnahme in den Bauleitplan, die Erstellung eines Raum- und Funktionsprogrammes, die Planungsfreigabe, die Baufreigabe und über Berichtspflichten der betreffenden Universität getroffen werden können.

(4) Projekte, die gemäß § 118a Abs. 3 nicht in den Bauleitplan aufzunehmen sind, sind von der Anwendung des Abs. 3 ausgenommen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann für Immobilienprojekte, deren Kosten zur Gänze von Dritten bedeckt werden, Ausnahmen von der Vorgehensweise gemäß Abs. 3 genehmigen.

Stand vor dem 30.09.2021

In Kraft vom 14.01.2015 bis 30.09.2021
(1) Die Realisierung bzw§ 118b UG seit 30.09.2021 weggefallen. Finanzierung von Immobilienprojekten ist zwischen der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der betreffenden Universität zu vereinbaren.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann nach Maßgabe des aktuellen budgetären Handlungsspielraumes, der Prioritätenreihung des Bauleitplanes, der Angemessenheit der finanziellen Bewertungen, der hochschulpolitischen Schwerpunktsetzung sowie der allgemeinen volkswirtschaftlichen Lage die Freigaben für einzelne Projekte erteilen.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen das Verfahren für die Projektplanung und -abwicklung durch Verordnung regeln, wobei insbesondere Regelungen über die einzelnen Verfahrensschritte, die in der Projektbeschreibung anzuwendenden Berechnungsgrundlagen (§ 118a Abs. 4), die Aufnahme in den Bauleitplan, die Erstellung eines Raum- und Funktionsprogrammes, die Planungsfreigabe, die Baufreigabe und über Berichtspflichten der betreffenden Universität getroffen werden können.

(4) Projekte, die gemäß § 118a Abs. 3 nicht in den Bauleitplan aufzunehmen sind, sind von der Anwendung des Abs. 3 ausgenommen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann für Immobilienprojekte, deren Kosten zur Gänze von Dritten bedeckt werden, Ausnahmen von der Vorgehensweise gemäß Abs. 3 genehmigen.

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