Art. 2 § 3 ASFINAG-G

ASFINAG-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

§ 3. (Anm.: Art. II) (1) Die bis zum 31. Dezember 1982 von den inVon Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, der ehemaligen Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft und der ehemaligen Alpen Straßen Aktiengesellschaft, soweit diese Ruhe- und Versorgungsgenüsse die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 2§ 45 und 108 Abs. 3 angeführten Gesellschaften eingegangenen Verpflichtungen, resultierend aus Kreditoperationen im In-1 und Ausland3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, sind ab 1. Jänner 1983BGBl. Nr. 189/1955, überschreiten, ist von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zu erfüllen.für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, ein Pensionssicherungsbeitrag nach Maßgabe folgender Bestimmungen einzubehalten:

1.

5% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

2.

10% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

3.

20% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und

4.

25% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.

Dies gilt auch für Sonderzahlungen.

(2) SoweitBezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen von Tochtergesellschaften der Bund fürAutobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, die inder Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, haben, soweit ihre Ruhe- und Versorgungsgenüsse die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß §§ 45 und 108 Abs. 1 genannten Verpflichtungenund 3 ASVG überschreiten, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an jene Tochtergesellschaft zu leisten, von der in § 2sie die Ruhe- und Versorgungsbezüge beziehen. Dieser Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Tochtergesellschaft einzubehalten, seine Höhe bestimmt sich nach Abs. 3 angeführten Gesellschaften Haftungen übernommen hat, bleiben diese Haftungen des Bundes im bisherigen Ausmaß bestehen1.

(3) Diese bisher übernommenen Haftungen des Bundes sind mit dem Betrag, mit dem sie zum 31. Dezember 1982 aushaften, auf den in § 6 Abs. 2 lit. a festgesetzten Haftungsrahmen anzurechnen.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.11.1982 bis 31.12.2004

§ 3. (Anm.: Art. II) (1) Die bis zum 31. Dezember 1982 von den inVon Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, der ehemaligen Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft und der ehemaligen Alpen Straßen Aktiengesellschaft, soweit diese Ruhe- und Versorgungsgenüsse die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 2§ 45 und 108 Abs. 3 angeführten Gesellschaften eingegangenen Verpflichtungen, resultierend aus Kreditoperationen im In-1 und Ausland3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, sind ab 1. Jänner 1983BGBl. Nr. 189/1955, überschreiten, ist von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zu erfüllen.für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, ein Pensionssicherungsbeitrag nach Maßgabe folgender Bestimmungen einzubehalten:

1.

5% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

2.

10% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

3.

20% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und

4.

25% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.

Dies gilt auch für Sonderzahlungen.

(2) SoweitBezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen von Tochtergesellschaften der Bund fürAutobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, die inder Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, haben, soweit ihre Ruhe- und Versorgungsgenüsse die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß §§ 45 und 108 Abs. 1 genannten Verpflichtungenund 3 ASVG überschreiten, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an jene Tochtergesellschaft zu leisten, von der in § 2sie die Ruhe- und Versorgungsbezüge beziehen. Dieser Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Tochtergesellschaft einzubehalten, seine Höhe bestimmt sich nach Abs. 3 angeführten Gesellschaften Haftungen übernommen hat, bleiben diese Haftungen des Bundes im bisherigen Ausmaß bestehen1.

(3) Diese bisher übernommenen Haftungen des Bundes sind mit dem Betrag, mit dem sie zum 31. Dezember 1982 aushaften, auf den in § 6 Abs. 2 lit. a festgesetzten Haftungsrahmen anzurechnen.

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