§ 69 HSG 2014 Außerkrafttreten

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.04.2021 bis 31.12.9999

(1) Das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. Nr. 309/1998, tritt mit Ausnahme der § 20a Abs. 1 bis 6 und 8 und § 58a mit Ablauf des 30. September 2014 außer Kraft.

(2) § 20a Abs. 1 bis 6 und 8 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 1998, BGBl. Nr. 309, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

(3) Die Hochschülerschaftswahlordnung 2005, BGBl. II Nr. 91/2005, tritt mit Ablauf des 30. September 2014 außer Kraft.

(4) Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.

(5) § 1 Abs. 1 Z 5, § 2 Abs. 1 Z 5, § 2 Abs. 2 Z 5, § 65 Abs. 7, § 67 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2021 und § 58a des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 1998, BGBl I Nr. 22/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2005, treten mit 30. Juni 2021 außer Kraft (Anm.: gemeint ist vermutlich mit Ablauf des 30. Juni 2021).

Stand vor dem 14.04.2021

In Kraft vom 01.10.2014 bis 14.04.2021

(1) Das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. Nr. 309/1998, tritt mit Ausnahme der § 20a Abs. 1 bis 6 und 8 und § 58a mit Ablauf des 30. September 2014 außer Kraft.

(2) § 20a Abs. 1 bis 6 und 8 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 1998, BGBl. Nr. 309, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

(3) Die Hochschülerschaftswahlordnung 2005, BGBl. II Nr. 91/2005, tritt mit Ablauf des 30. September 2014 außer Kraft.

(4) Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.

(5) § 1 Abs. 1 Z 5, § 2 Abs. 1 Z 5, § 2 Abs. 2 Z 5, § 65 Abs. 7, § 67 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2021 und § 58a des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 1998, BGBl I Nr. 22/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2005, treten mit 30. Juni 2021 außer Kraft (Anm.: gemeint ist vermutlich mit Ablauf des 30. Juni 2021).

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