§ 3 AW-G Aufsichtsrat

Austria Wirtschaftsservice-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat besteht aus zehn Mitgliedern. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort entsendet den Vorsitzenden sowie zwei weitere Mitglieder, die Bundesministerin oder der Bundesminister für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie den stellvertretenden Vorsitzenden sowie zwei weitere Mitglieder. Die Bundesministerinnen oder Bundesminister haben bei der Ausübung ihrer Entsendungsrechte darauf zu achten, dass jeweils zumindest eines der zu entsendenden Mitglieder über unternehmerische Erfahrung verfügt. Je ein Aufsichtsratsmitglied wird von der Vereinigung der Österreichischen Industrie, der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeiterkammer, sowie dem Österreichischen Gewerkschaftsbund entsandt.

(2) Auf die Entsendung der Mitglieder der betrieblichen Arbeitnehmervertretung ist § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 17.05.2018 bis 31.12.2020

(1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat besteht aus zehn Mitgliedern. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort entsendet den Vorsitzenden sowie zwei weitere Mitglieder, die Bundesministerin oder der Bundesminister für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie den stellvertretenden Vorsitzenden sowie zwei weitere Mitglieder. Die Bundesministerinnen oder Bundesminister haben bei der Ausübung ihrer Entsendungsrechte darauf zu achten, dass jeweils zumindest eines der zu entsendenden Mitglieder über unternehmerische Erfahrung verfügt. Je ein Aufsichtsratsmitglied wird von der Vereinigung der Österreichischen Industrie, der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeiterkammer, sowie dem Österreichischen Gewerkschaftsbund entsandt.

(2) Auf die Entsendung der Mitglieder der betrieblichen Arbeitnehmervertretung ist § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, anzuwenden.

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