Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Das Landesverwaltungsgericht hat jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit und die hiebei gesammelten Erfahrungen zu verfassen. Es hat diesen Bericht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf eines Kalenderjahres der Landesregierung zu übermitteln und zu veröffentlichen.
*) Fassung LGBl.Nr. 69/2019, 44/2025
(2) Das Landesverwaltungsgericht hat jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit und die hiebei gesammelten Erfahrungen zu verfassen. Es hat diesen Bericht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf eines Kalenderjahres der Landesregierung zu übermitteln und zu veröffentlichen.
*) Fassung LGBl.Nr. 69/2019, 44/2025