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(2) Der Präsident oder die Präsidentin hat insbesondere
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(3) Bei der Besorgung von Angelegenheiten des Dienstrechts in Einzelfällen ist der Präsident oder die Präsidentin an keine Weisungen gebunden. Er oder sie hat die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände der diesbezüglichen Geschäftsführung zu informieren.
(4) Dem Präsidenten oder der Präsidentin obliegt es, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder auf eine wirtschaftliche, sparsame und zweckmäßige Besorgung der Aufgaben des Landesverwaltungsgerichtes hinzuwirken. Dazu sind insbesondere auch die Auslastung und die Funktionstüchtigkeit des inneren Betriebes zu untersuchen, Abweichungen vom Sollzustand festzustellen und ihre Ursachen zu analysieren.
(5) Dem Präsidenten oder der Präsidentin obliegt es, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung hinzuwirken. Er hat zu diesem Zweck insbesondere dafür zu sorgen, dass die Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes auf übersichtliche Weise dokumentiert und bei grundsätzlicher Bedeutung veröffentlicht werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 69/2019, 44/2025
(2) Der Präsident oder die Präsidentin hat insbesondere
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(3) Bei der Besorgung von Angelegenheiten des Dienstrechts in Einzelfällen ist der Präsident oder die Präsidentin an keine Weisungen gebunden. Er oder sie hat die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände der diesbezüglichen Geschäftsführung zu informieren.
(4) Dem Präsidenten oder der Präsidentin obliegt es, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder auf eine wirtschaftliche, sparsame und zweckmäßige Besorgung der Aufgaben des Landesverwaltungsgerichtes hinzuwirken. Dazu sind insbesondere auch die Auslastung und die Funktionstüchtigkeit des inneren Betriebes zu untersuchen, Abweichungen vom Sollzustand festzustellen und ihre Ursachen zu analysieren.
(5) Dem Präsidenten oder der Präsidentin obliegt es, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung hinzuwirken. Er hat zu diesem Zweck insbesondere dafür zu sorgen, dass die Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes auf übersichtliche Weise dokumentiert und bei grundsätzlicher Bedeutung veröffentlicht werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 69/2019, 44/2025