§ 2 LVwG-G

Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.09.2019 bis 31.12.9999

(1) Das Landesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden

a)

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde,

b)

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und,

c)

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.,

d)

von Personen, die behaupten, durch das Landesverwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeit in ihren Rechten nach der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 verletzt zu sein.

(2) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden erkennt das Landesverwaltungsgericht nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, soweit ein solcher nicht gesetzlich ausgeschlossen ist.

(3) Eine Zuständigkeit nach Abs. 1 besteht nicht

a)

für Beschwerden, für die das Bundesverwaltungsgericht oder das Bundesfinanzgericht zuständig ist,

b)

in Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören.

(4) Das Landesverwaltungsgericht ist weiters zuständig für

a)

Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in einem Vergabeverfahren, soweit dies im Vergabenachprüfungsgesetz vorgesehen ist,

b)

Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines von einem Verhalten nach Abs. 1 lit. a verschiedenen Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.,

c)

Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträge in sonstigen Angelegenheiten, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.

(5) Die Landesregierung kann gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben gegen:

a)

Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes in Angelegenheiten, die in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden oder sonstiger Selbstverwaltungskörper fallen und in der Gesetzgebung Landessache sind,

b)

Entscheidungen der Vollversammlung des Landesverwaltungsgerichtes gemäß § 7 Abs. 2 lit. füber Beschwerden gegen Bescheide des Präsidenten oder der Präsidentin.

*) Fassung LGBl.Nr. 69/2019

Stand vor dem 11.09.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 11.09.2019

(1) Das Landesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden

a)

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde,

b)

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und,

c)

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.,

d)

von Personen, die behaupten, durch das Landesverwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeit in ihren Rechten nach der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 verletzt zu sein.

(2) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden erkennt das Landesverwaltungsgericht nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, soweit ein solcher nicht gesetzlich ausgeschlossen ist.

(3) Eine Zuständigkeit nach Abs. 1 besteht nicht

a)

für Beschwerden, für die das Bundesverwaltungsgericht oder das Bundesfinanzgericht zuständig ist,

b)

in Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören.

(4) Das Landesverwaltungsgericht ist weiters zuständig für

a)

Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in einem Vergabeverfahren, soweit dies im Vergabenachprüfungsgesetz vorgesehen ist,

b)

Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines von einem Verhalten nach Abs. 1 lit. a verschiedenen Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.,

c)

Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträge in sonstigen Angelegenheiten, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.

(5) Die Landesregierung kann gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben gegen:

a)

Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes in Angelegenheiten, die in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden oder sonstiger Selbstverwaltungskörper fallen und in der Gesetzgebung Landessache sind,

b)

Entscheidungen der Vollversammlung des Landesverwaltungsgerichtes gemäß § 7 Abs. 2 lit. füber Beschwerden gegen Bescheide des Präsidenten oder der Präsidentin.

*) Fassung LGBl.Nr. 69/2019

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