§ 32 Bgld. LVwGG

Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.11.2019 bis 31.12.9999

(1) Der disziplinären Verantwortlichkeit im Sinne dieser Bestimmung unterliegen die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes sowie ehemalige Mitglieder des Dienst- oder Ruhestands, sofern die Dienstpflichtverletzung als Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes begangen wurde.

(2) Die Bestimmungen des LBDG 1997 über das Disziplinarrecht sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

die der oder dem Vorgesetzten und der Dienstbehörde zukommenden Aufgaben der Präsidentin oder dem Präsidenten - im Fall von Anschuldigungspunkten gegen die Person der Präsidentin oder des Präsidenten - der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten obliegen,

2.

die der Disziplinarkommission für Landesbeamtinnen und Landesbeamte zukommenden Aufgaben der Vollversammlung in Disziplinarangelegenheitendem Disziplinargericht obliegen,

3.

die Präsidentin oder der Präsident bzw. die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident - abweichend von § 125 Abs. 1 LBDG 1997 - die Disziplinaranzeige unmittelbar an die Vollversammlung in Disziplinarangelegenheitendas Disziplinargericht zu erstatten oder gemäß § 78 StPO vorzugehen hat,

4.

die Präsidentin oder der Präsident bzw. die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident - abweichend von § 126 Abs. 1 LBDG 1997 - auf Grund des Ergebnisses der zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes durchgeführten Erhebungen eine Disziplinarverfügung zu erlassen oder die Disziplinaranzeige an die Vollversammlung in Disziplinarangelegenheitendas Disziplinargericht und an die Disziplinaranwältin oder den Disziplinaranwalt weiterzuleiten hat.

(3) Disziplinaranwältin oder Disziplinaranwalt ist jene oder jener Landesbedienstete, die oder der zur Disziplinaranwältin oder zum Disziplinaranwalt der Disziplinarkommission für Landesbeamtinnen und Landesbeamte beim Amt der Burgenländischen Landesregierung bestellt ist.

(4) Die §§ 116 bis 119 LBDG 1997 sind nicht anzuwenden.

Stand vor dem 19.11.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 19.11.2019

(1) Der disziplinären Verantwortlichkeit im Sinne dieser Bestimmung unterliegen die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes sowie ehemalige Mitglieder des Dienst- oder Ruhestands, sofern die Dienstpflichtverletzung als Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes begangen wurde.

(2) Die Bestimmungen des LBDG 1997 über das Disziplinarrecht sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

die der oder dem Vorgesetzten und der Dienstbehörde zukommenden Aufgaben der Präsidentin oder dem Präsidenten - im Fall von Anschuldigungspunkten gegen die Person der Präsidentin oder des Präsidenten - der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten obliegen,

2.

die der Disziplinarkommission für Landesbeamtinnen und Landesbeamte zukommenden Aufgaben der Vollversammlung in Disziplinarangelegenheitendem Disziplinargericht obliegen,

3.

die Präsidentin oder der Präsident bzw. die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident - abweichend von § 125 Abs. 1 LBDG 1997 - die Disziplinaranzeige unmittelbar an die Vollversammlung in Disziplinarangelegenheitendas Disziplinargericht zu erstatten oder gemäß § 78 StPO vorzugehen hat,

4.

die Präsidentin oder der Präsident bzw. die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident - abweichend von § 126 Abs. 1 LBDG 1997 - auf Grund des Ergebnisses der zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes durchgeführten Erhebungen eine Disziplinarverfügung zu erlassen oder die Disziplinaranzeige an die Vollversammlung in Disziplinarangelegenheitendas Disziplinargericht und an die Disziplinaranwältin oder den Disziplinaranwalt weiterzuleiten hat.

(3) Disziplinaranwältin oder Disziplinaranwalt ist jene oder jener Landesbedienstete, die oder der zur Disziplinaranwältin oder zum Disziplinaranwalt der Disziplinarkommission für Landesbeamtinnen und Landesbeamte beim Amt der Burgenländischen Landesregierung bestellt ist.

(4) Die §§ 116 bis 119 LBDG 1997 sind nicht anzuwenden.

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