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(1) Für die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes gilt das Burgenländische Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001 - LBBG 2001, LGBl. Nr. 67/2001, nach Maßgabe der Abs. 3 bis 12.
(2) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2015)
(3) Für die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes sind nachstehende Planstellen und nachstehende Verwendungsgruppe vorgesehen:
Planstelle | Verwendungsgruppe |
1. Präsidentin oder Präsident des Landesverwaltungsgerichtes 2. Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Landesverwaltungsgerichtes 3. Sonstige Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes | R |
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(4) Das Gehalt der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:
in der Gehaltsstufe | in der Verwendungsgruppe R |
Euro | |
1 | 4.533,10 |
2 | 4.533,10 |
3 | 4.860,80 |
4 | 5.385,30 |
5 | 6.008,20 |
6 | 6.558,60 |
7 | 6.964,80 |
8 | 7.299,40 |
9 | 7.417,30 |
(5) Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach dem für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Besoldungsdienstalter. Für die Vorrückungen ist § 8 Abs. 1 und 2 LBBG 2001 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle eines zweijährigen Zeitraumes ein vierjähriger Zeitraum erforderlich ist.
(6) Mit dem Gehalt sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten.
(7) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage im Ausmaß von 2 607,10 Euro.
(8) Der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten des Landesverwaltungsgerichtes gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage im Ausmaß von 1 183,20 Euro.
(9) Den Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes gebührt eine Aufwandsentschädigung in der Höhe von 40,70 Euro.
(10) Wird eine Beamtin oder ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe zum Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes ernannt, so bestimmen sich seine Gehaltsstufe und sein Vorrückungstermin nach der Zeit, die für seine Vorrückung als Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes nach den Abs. 4 und 5 maßgebend gewesen wäre.
(11) Die §§ 33 und 41 bis 50 LBBG 2001 sind nicht anzuwenden.
(12) Ein Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes, dem nach seiner Amtsenthebung eine Verwendung in einer anderen Dienststelle des Landes zugewiesen wird, hat Anspruch auf Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten der Verwendungsgruppe A.
(1) Für die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes gilt das Burgenländische Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001 - LBBG 2001, LGBl. Nr. 67/2001, nach Maßgabe der Abs. 3 bis 12.
(2) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2015)
(3) Für die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes sind nachstehende Planstellen und nachstehende Verwendungsgruppe vorgesehen:
Planstelle | Verwendungsgruppe |
1. Präsidentin oder Präsident des Landesverwaltungsgerichtes 2. Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Landesverwaltungsgerichtes 3. Sonstige Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes | R |
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(4) Das Gehalt der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:
in der Gehaltsstufe | in der Verwendungsgruppe R |
Euro | |
1 | 4.533,10 |
2 | 4.533,10 |
3 | 4.860,80 |
4 | 5.385,30 |
5 | 6.008,20 |
6 | 6.558,60 |
7 | 6.964,80 |
8 | 7.299,40 |
9 | 7.417,30 |
(5) Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach dem für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Besoldungsdienstalter. Für die Vorrückungen ist § 8 Abs. 1 und 2 LBBG 2001 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle eines zweijährigen Zeitraumes ein vierjähriger Zeitraum erforderlich ist.
(6) Mit dem Gehalt sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten.
(7) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage im Ausmaß von 2 607,10 Euro.
(8) Der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten des Landesverwaltungsgerichtes gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage im Ausmaß von 1 183,20 Euro.
(9) Den Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes gebührt eine Aufwandsentschädigung in der Höhe von 40,70 Euro.
(10) Wird eine Beamtin oder ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe zum Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes ernannt, so bestimmen sich seine Gehaltsstufe und sein Vorrückungstermin nach der Zeit, die für seine Vorrückung als Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes nach den Abs. 4 und 5 maßgebend gewesen wäre.
(11) Die §§ 33 und 41 bis 50 LBBG 2001 sind nicht anzuwenden.
(12) Ein Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes, dem nach seiner Amtsenthebung eine Verwendung in einer anderen Dienststelle des Landes zugewiesen wird, hat Anspruch auf Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten der Verwendungsgruppe A.