§ 12 AHK

Allgemeine Honorar-Kriterien

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.05.2017 bis 31.12.9999
In offiziosen Strafsachen vor den Gerichten wegen gerichtlich strafbarer Handlungen kann ein Erfolgszuschlag bis zu 50% des Honorarbetrages verrechnet werden; dies insbesondere, wenn das Verfahren eingestellt wird oder das Urteil auf Freispruch lautet oder ein wegen eines Verbrechens Angeklagter wegen eines Vergehens oder eines mit einem niedrigeren Strafsatz bedrohten Verbrechens verurteilt wird.

Stand vor dem 14.05.2017

In Kraft vom 01.01.1900 bis 14.05.2017
In offiziosen Strafsachen vor den Gerichten wegen gerichtlich strafbarer Handlungen kann ein Erfolgszuschlag bis zu 50% des Honorarbetrages verrechnet werden; dies insbesondere, wenn das Verfahren eingestellt wird oder das Urteil auf Freispruch lautet oder ein wegen eines Verbrechens Angeklagter wegen eines Vergehens oder eines mit einem niedrigeren Strafsatz bedrohten Verbrechens verurteilt wird.

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