§ 7 AHK

Allgemeine Honorar-Kriterien

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.05.2017 bis 31.12.9999

(1)

In den Fällen, in denen ein Rechtsanwalt mehrere Personen vertritt oder ihm mehrere Personen gegenüberstehen, kann als Streitgenossenzuschlag

a)

wenn nur auf einer Seite zwei vom Rechtsanwalt vertretene oder ihm gegenüberstehende Personen vorhanden sind ……………………………………10%

b)

für jede weitere von ihm vertretene und für jede weitere ihm gegenüberstehende Person je ……………………………………………………………………………5%

des Honorars als angemessen betrachtet werden.

(2)

Bei Abrechnung des Honorars nach Einzelleistungen kann der Ansatz nach TP 7/2 RATG auch für ein Aktenstudium in der eigenen Kanzlei angewendet werden, das nach Art und Umfang das zur Vorbereitung anwaltlicher Leistungen üblicherweise notwendige Aktenstudium erheblich (im Sinne des § 4 ) übersteigt.

(3) Ungeachtet darüber hinausgehender Antrags- und Prüfungserfordernisse kann die kanzleiinterne Recherche im Zusammenhang mit den Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nach TP 7 Abs. 2 RATG verrechnet werden.

Stand vor dem 14.05.2017

In Kraft vom 01.01.1900 bis 14.05.2017

(1)

In den Fällen, in denen ein Rechtsanwalt mehrere Personen vertritt oder ihm mehrere Personen gegenüberstehen, kann als Streitgenossenzuschlag

a)

wenn nur auf einer Seite zwei vom Rechtsanwalt vertretene oder ihm gegenüberstehende Personen vorhanden sind ……………………………………10%

b)

für jede weitere von ihm vertretene und für jede weitere ihm gegenüberstehende Person je ……………………………………………………………………………5%

des Honorars als angemessen betrachtet werden.

(2)

Bei Abrechnung des Honorars nach Einzelleistungen kann der Ansatz nach TP 7/2 RATG auch für ein Aktenstudium in der eigenen Kanzlei angewendet werden, das nach Art und Umfang das zur Vorbereitung anwaltlicher Leistungen üblicherweise notwendige Aktenstudium erheblich (im Sinne des § 4 ) übersteigt.

(3) Ungeachtet darüber hinausgehender Antrags- und Prüfungserfordernisse kann die kanzleiinterne Recherche im Zusammenhang mit den Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nach TP 7 Abs. 2 RATG verrechnet werden.

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