§ 6 AHK

Allgemeine Honorar-Kriterien

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.05.2017 bis 31.12.9999

(1)

Die Berechnung des Honorars kann unter sinngemäßer Anwendung des RATG in seiner jeweiligen Fassung erfolgen, insbesondere durch Anwendung der Bestimmungen über den Einheitssatz und der TP 1 bis 3 und 5 bis 9 RATG.

(2) Eine Verbindungsgebühr in Höhe von 25 Prozent der auf den Schriftsatz entfallenden Entlohnung kann verrechnet werden, wenn die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird oder mit einem Rechtsbehelf der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bekämpft wird.

Stand vor dem 14.05.2017

In Kraft vom 01.01.1900 bis 14.05.2017

(1)

Die Berechnung des Honorars kann unter sinngemäßer Anwendung des RATG in seiner jeweiligen Fassung erfolgen, insbesondere durch Anwendung der Bestimmungen über den Einheitssatz und der TP 1 bis 3 und 5 bis 9 RATG.

(2) Eine Verbindungsgebühr in Höhe von 25 Prozent der auf den Schriftsatz entfallenden Entlohnung kann verrechnet werden, wenn die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird oder mit einem Rechtsbehelf der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bekämpft wird.

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