§ 5a MuKiPassV Hebammenberatung

Mutter-Kind-Pass-Verordnung 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2013 bis 30.09.2026
  1. (1)Absatz einsInnerhalb der 18. bis 22. Schwangerschaftswoche ist eine einstündige Beratung durch eine Hebamme vorgesehen. Die Hebammenberatung hat insbesondere
    1. 1.Ziffer einsInformationen über den Verlauf von Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillen,
    2. 2.Ziffer 2Beratung über gesundheitsförderndes und präventives Verhalten in der Schwangerschaft, im Wochenbett und während der Stillzeit sowie
    3. 3.Ziffer 3Eingehen auf das psychosoziale Umfeld der Schwangeren und erforderlichenfalls Information über diesbezügliche Unterstützungsmöglichkeiten
    zu umfassen.
  2. (2)Absatz 2Die Hebammenberatung ist nicht Voraussetzung für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2013 bis 30.09.2026
  1. (1)Absatz einsInnerhalb der 18. bis 22. Schwangerschaftswoche ist eine einstündige Beratung durch eine Hebamme vorgesehen. Die Hebammenberatung hat insbesondere
    1. 1.Ziffer einsInformationen über den Verlauf von Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillen,
    2. 2.Ziffer 2Beratung über gesundheitsförderndes und präventives Verhalten in der Schwangerschaft, im Wochenbett und während der Stillzeit sowie
    3. 3.Ziffer 3Eingehen auf das psychosoziale Umfeld der Schwangeren und erforderlichenfalls Information über diesbezügliche Unterstützungsmöglichkeiten
    zu umfassen.
  2. (2)Absatz 2Die Hebammenberatung ist nicht Voraussetzung für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe.

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