§ 43 MuSchG Berufung

Musterschutzgesetz 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Besondere Gebühren

§ 43. (1) Mit VerordnungDie Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes können Druckkostenbeiträge sowie besondere Gebühren für amtliche Veröffentlichungen, Beglaubigungen, Registerauszüge, Musterzertifikate, Prioritätsbelege und Amtszeugnisse festgesetztdurch Berufung an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden. Bei der Festsetzung des einzelnen Gebührensatzes, der 79 € nicht übersteigen darf, ist der für die amtliche Tätigkeit erforderliche Arbeits- und Sachaufwand zu berücksichtigen. Soweit die Höhe der Gebühren von der Zahl der Seiten oder Blätter abhängt, ist § 166 Abs. 10 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.

(2) Anträge auf amtliche VeröffentlichungenFür das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO), RBGl. Nr. 113/1895, sinngemäß mit Ausnahme des § 461 Abs. 2 ZPO und Anträge, deren Bewilligung eine amtliche Veröffentlichung auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Folge hat, sind zurückzuweisen, wenn die hierauf entfallenden Gebühren oder Druckkostenbeiträge nicht rechtzeitig gezahlt werden.folgenden Besonderheiten:

1.

Verweise in der ZPO auf das Gericht erster Instanz gelten als Verweise auf die Nichtigkeitsabteilung.

2.

Die Berufungsfrist und die Frist für die Berufungsbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar.

3.

Weist eine rechtzeitig überreichte Berufung Mängel auf, so hat das rechtskundige Mitglied dem Berufungswerber eine Frist zur Verbesserung zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der Frist behoben, so gilt die Berufung als ordnungsgemäß eingebracht.

4.

Berufungsentscheidungen des Berufungsgerichts sind durch das Berufungsgericht zuzustellen.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.01.2002 bis 30.06.2005

Besondere Gebühren

§ 43. (1) Mit VerordnungDie Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes können Druckkostenbeiträge sowie besondere Gebühren für amtliche Veröffentlichungen, Beglaubigungen, Registerauszüge, Musterzertifikate, Prioritätsbelege und Amtszeugnisse festgesetztdurch Berufung an das Oberlandesgericht Wien angefochten werden. Bei der Festsetzung des einzelnen Gebührensatzes, der 79 € nicht übersteigen darf, ist der für die amtliche Tätigkeit erforderliche Arbeits- und Sachaufwand zu berücksichtigen. Soweit die Höhe der Gebühren von der Zahl der Seiten oder Blätter abhängt, ist § 166 Abs. 10 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.

(2) Anträge auf amtliche VeröffentlichungenFür das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO), RBGl. Nr. 113/1895, sinngemäß mit Ausnahme des § 461 Abs. 2 ZPO und Anträge, deren Bewilligung eine amtliche Veröffentlichung auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Folge hat, sind zurückzuweisen, wenn die hierauf entfallenden Gebühren oder Druckkostenbeiträge nicht rechtzeitig gezahlt werden.folgenden Besonderheiten:

1.

Verweise in der ZPO auf das Gericht erster Instanz gelten als Verweise auf die Nichtigkeitsabteilung.

2.

Die Berufungsfrist und die Frist für die Berufungsbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar.

3.

Weist eine rechtzeitig überreichte Berufung Mängel auf, so hat das rechtskundige Mitglied dem Berufungswerber eine Frist zur Verbesserung zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der Frist behoben, so gilt die Berufung als ordnungsgemäß eingebracht.

4.

Berufungsentscheidungen des Berufungsgerichts sind durch das Berufungsgericht zuzustellen.

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