§ 41 MuSchG Verfahren

Musterschutzgesetz 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
Erneuerungsgebühr

§ 41. (1) Die Erneuerungsgebühr beträgt für Einzelmuster fürFür das Rekursverfahren gelten die erste VerlängerungBestimmungen des Außerstreitgesetzes (AußStrG), BGBl. I Nr. 111/2003, sinngemäß mit Ausnahme der Schutzdauer 65 €§§ 44, 49 AußStrG und für jede weitere Verlängerung 87 €, für Muster einer Sammelanmeldung für die erste Verlängerung der Schutzdauer 21 € und für jede weitere Verlängerung 29 € pro Muster. Sie kann frühestens ein Jahr vor dem Ende der Schutzdauer und spätestens sechs Monate nach deren Ende gezahlt werden. Bei jeder Zahlung nach dem Ende der Schutzdauer ist ein Zuschlag von 20 vH zur Erneuerungsgebühr zu zahlen.folgenden Besonderheiten:

(2) Die Erneuerungsgebühren können von jede an dem Muster interessierten Person eingezahlt werden.

1.

Verweise im AußStrG auf das Gericht erster Instanz gelten als Verweise auf die Rechtsabteilung.

2.

Die Rekursfrist und die Frist für die Rekursbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar.

3.

Neue Tatsachen oder Beweismittel dürfen nur zur Stützung oder zur Widerlegung der in der ersten Instanz rechtzeitig vorgebrachten Tatsachen und Beweise vorgebracht werden.

4.

Weist ein rechtzeitig überreichter Rekurs Mängel auf, so hat das zuständige Mitglied dem Rekurswerber eine Frist zur Verbesserung zu setzen. Verspätet überreichte Rekurse oder Rekurse, die innerhalb der festgesetzten Frist nicht verbessert werden, sind vom zuständigen Mitglied zurückzuweisen. Rekurse gegen Beschlüsse des ermächtigten Bediensteten sind durch das zuständige Mitglied zurückzuweisen.

5.

Beschlüsse gemäß § 50 AußStrG sind vom zuständigen Mitglied zu erlassen, von dem der angefochtene Beschluss erlassen wurde. Ist der Beschluss durch den ermächtigten Bediensteten erlassen worden, hat das zuständige Mitglied zu beschließen.

6.

§ 51 Abs. 1 AußStrG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die die Sache betreffenden Akten gegebenenfalls mit einem aufklärenden Bericht vorzulegen sind.

7.

Die Parteien haben die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen.

8.

Rekursentscheidungen des Rekursgerichts sind durch das Rekursgericht zuzustellen.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 27.08.2003 bis 30.06.2005
Erneuerungsgebühr

§ 41. (1) Die Erneuerungsgebühr beträgt für Einzelmuster fürFür das Rekursverfahren gelten die erste VerlängerungBestimmungen des Außerstreitgesetzes (AußStrG), BGBl. I Nr. 111/2003, sinngemäß mit Ausnahme der Schutzdauer 65 €§§ 44, 49 AußStrG und für jede weitere Verlängerung 87 €, für Muster einer Sammelanmeldung für die erste Verlängerung der Schutzdauer 21 € und für jede weitere Verlängerung 29 € pro Muster. Sie kann frühestens ein Jahr vor dem Ende der Schutzdauer und spätestens sechs Monate nach deren Ende gezahlt werden. Bei jeder Zahlung nach dem Ende der Schutzdauer ist ein Zuschlag von 20 vH zur Erneuerungsgebühr zu zahlen.folgenden Besonderheiten:

(2) Die Erneuerungsgebühren können von jede an dem Muster interessierten Person eingezahlt werden.

1.

Verweise im AußStrG auf das Gericht erster Instanz gelten als Verweise auf die Rechtsabteilung.

2.

Die Rekursfrist und die Frist für die Rekursbeantwortung betragen zwei Monate; sie sind nicht verlängerbar.

3.

Neue Tatsachen oder Beweismittel dürfen nur zur Stützung oder zur Widerlegung der in der ersten Instanz rechtzeitig vorgebrachten Tatsachen und Beweise vorgebracht werden.

4.

Weist ein rechtzeitig überreichter Rekurs Mängel auf, so hat das zuständige Mitglied dem Rekurswerber eine Frist zur Verbesserung zu setzen. Verspätet überreichte Rekurse oder Rekurse, die innerhalb der festgesetzten Frist nicht verbessert werden, sind vom zuständigen Mitglied zurückzuweisen. Rekurse gegen Beschlüsse des ermächtigten Bediensteten sind durch das zuständige Mitglied zurückzuweisen.

5.

Beschlüsse gemäß § 50 AußStrG sind vom zuständigen Mitglied zu erlassen, von dem der angefochtene Beschluss erlassen wurde. Ist der Beschluss durch den ermächtigten Bediensteten erlassen worden, hat das zuständige Mitglied zu beschließen.

6.

§ 51 Abs. 1 AußStrG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die die Sache betreffenden Akten gegebenenfalls mit einem aufklärenden Bericht vorzulegen sind.

7.

Die Parteien haben die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen.

8.

Rekursentscheidungen des Rekursgerichts sind durch das Rekursgericht zuzustellen.

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