§ 20 W-VG (weggefallen)

Wiener Veranstaltungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Konzession ist zurückzunehmen, wenn der Konzessionsinhaber

1.

die Voraussetzungen nach § 17 für den Konzessionserwerb verloren hat oder die polizeiliche Überwachung nicht ermöglicht oder

2.

die Ausübung der Konzession nicht längstens innerhalb von drei Monaten nach der Konzessionsverleihung aufgenommen hat oder sie im Laufe eines Jahres insgesamt länger als neun Monate oder zusammenhängend mehr als sechs Monate unterbrochen hat.

(2) entfällt; LGBl§ 20 W-VG seit 30.11.2020 weggefallen. 58/2000 vom 23.10.2000

(3) Wenn sich die Aufnahme oder Wiederaufnahme des Betriebes durch Herstellungen verzögert, die innerhalb der im Abs. 1 Z. 2 bestimmten Fristen nicht durchgeführt werden können, oder wenn sonst rücksichtswürdige Umstände eine längere Unterbrechung rechtfertigen, hat der Magistrat auf Ansuchen des Konzessionsinhabers eine angemessene Fristverlängerung zu gewähren.

(4) Vor der Zurücknahme einer Konzession ist hierüber die Landespolizeidirektion Wien zu hören.

Stand vor dem 30.11.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2020
(1) Die Konzession ist zurückzunehmen, wenn der Konzessionsinhaber

1.

die Voraussetzungen nach § 17 für den Konzessionserwerb verloren hat oder die polizeiliche Überwachung nicht ermöglicht oder

2.

die Ausübung der Konzession nicht längstens innerhalb von drei Monaten nach der Konzessionsverleihung aufgenommen hat oder sie im Laufe eines Jahres insgesamt länger als neun Monate oder zusammenhängend mehr als sechs Monate unterbrochen hat.

(2) entfällt; LGBl§ 20 W-VG seit 30.11.2020 weggefallen. 58/2000 vom 23.10.2000

(3) Wenn sich die Aufnahme oder Wiederaufnahme des Betriebes durch Herstellungen verzögert, die innerhalb der im Abs. 1 Z. 2 bestimmten Fristen nicht durchgeführt werden können, oder wenn sonst rücksichtswürdige Umstände eine längere Unterbrechung rechtfertigen, hat der Magistrat auf Ansuchen des Konzessionsinhabers eine angemessene Fristverlängerung zu gewähren.

(4) Vor der Zurücknahme einer Konzession ist hierüber die Landespolizeidirektion Wien zu hören.

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