§ 9 W-VG (weggefallen)

Wiener Veranstaltungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2020 bis 31.12.9999
Einer besonderen behördlichen Bewilligung (Konzession) bedürfen alle nicht in den §§ 5 § 9 W-VGund 6 bezeichneten Veranstaltungen seit 30.11.2020 weggefallen. Dazu gehören insbesondere:

1.

Theater (§ 10),

2.

Varietes (Kabaretts - § 11),

3.

Zirkusse (§ 12),

4.

Tierschauen (§ 13),

5.

entfällt; LGBl 44/2009 vom 21.09.2009

6.

Unterhaltungsspielapparate (§ 15).

Gelten bei der gleichen konzessionspflichtigen Veranstaltung mehrere Personen als Veranstalter (§ 3 Abs. 1), bedarf jeder einzelne Veranstalter einer Konzession. Will der Veranstalter in der gleichen Veranstaltungsstätte mehrere der in den §§ 10 bis 15 besonders genannten konzessionspflichtigen Veranstaltungen oder eine dieser Veranstaltungen zusammen mit einer anderen konzessionspflichtigen Veranstaltung durchführen, benötigt er auch dann, wenn die Veranstaltungen gemeinsam abgehalten werden, für jede Veranstaltung eine eigene Konzession.

Stand vor dem 30.11.2020

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.11.2020
Einer besonderen behördlichen Bewilligung (Konzession) bedürfen alle nicht in den §§ 5 § 9 W-VGund 6 bezeichneten Veranstaltungen seit 30.11.2020 weggefallen. Dazu gehören insbesondere:

1.

Theater (§ 10),

2.

Varietes (Kabaretts - § 11),

3.

Zirkusse (§ 12),

4.

Tierschauen (§ 13),

5.

entfällt; LGBl 44/2009 vom 21.09.2009

6.

Unterhaltungsspielapparate (§ 15).

Gelten bei der gleichen konzessionspflichtigen Veranstaltung mehrere Personen als Veranstalter (§ 3 Abs. 1), bedarf jeder einzelne Veranstalter einer Konzession. Will der Veranstalter in der gleichen Veranstaltungsstätte mehrere der in den §§ 10 bis 15 besonders genannten konzessionspflichtigen Veranstaltungen oder eine dieser Veranstaltungen zusammen mit einer anderen konzessionspflichtigen Veranstaltung durchführen, benötigt er auch dann, wenn die Veranstaltungen gemeinsam abgehalten werden, für jede Veranstaltung eine eigene Konzession.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten